Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Osann von hier, bisher zu Berlin, den Dr., Herrn Friedrich Gottlieb Schulze, zu 
Jena, und den Rath, Herrn I##r. Christian Emanuel Hogel daselbst, zu außeror- 
dentlichen Professoren der Philosophie auf Höchst-Ihro Gesamme: Universitaͤt 
zu Jena, mittelst höchster Reseripte vom öten und Zosten Februar, 22sten Juny und roten 
August dleses Jahres, zu ernennen in Gnaden geruhet. 
Bekanntmachungen. 
I. Nachdem dem Dr. med. Karl Huschke allhier, die gebetene Erlaubn#s zur 
medizinischen Praxis in den Großherzogl. Kanden, mit Ausschluß der Eisenachischen Landestheilo, 
ertheilt, ihm die Residenz-Stadt Weimar als wesentlicher Aufenthaltoort angewiesen und der- 
selbe verpflichtet worden ist: so wird dieseo hiermit zur offentlichen. Kenntniß gebracht. 
Weimar den 2often Februar 1821. 
Großherzogl. S. andes, Dirrction, ste Section. 
Mo. 
II. Es ill zu vernehmen gewesen, daß manche Sportel- Einnahmen der Großherzogli-= 
chen Justiz-Unterbehörden denen Dienern oder Bothen, welche von ihnen zu Einhebung und 
Beytreibung der liguidirten Sporteln gebraucht werden, bey Ablieferung derselben, allzu viele, 
oft r.r und Monatelange Nachsicht verstatten. 
aus nur Unordnung und Gefahr entstehen kann: so werden sämmtliche Spor- 
tel- mt# bey den Großherzoglichen Justiz-Behörden biermit angewiesen, künftig die von 
den Dienern oder Bothen eingehobenen Sportel-Gelder jederzeit auf das Prompteste und wöchent- 
lich wenigstens zwey Mahl abliefern zu lassen und hierbey überhaupt um so weniger Nachsicht 
zu geben, als lediglich sie selbst für den daraus etwa entstehenden Nachtheil verantwort- 
lich bleiben. 
Weimar am 23sten Februar 1821. 
Großherzogliche Saͤchs. Landeoregierung. 
von Muiller. 
. Es ist neuerer Zeit mehrmals wahrzunehmen gewesen, daß die, bey verfallen- 
den Snnsten außerhalb des Ortes und der Flur des Gerichtssihes, blichen Diüten von 
einitzen Justiz-Unterbehorden der Altweimarischen Lande nach zu hohen, die Bestimmungen 
des für sämmtliche Unterobrigkeiten des Bereiches unterzeichneter bandesregierung, nur mi 
Ausschluß res hiesigen Kriminal-Gerichtes und der Behörden in den vormals Königlich Süch- 
sisch n Gebiethotheilen, gultigen Diäten-Reglements vom 1##ten Map 7765. aberschrei- 
teneen Ansätzen von 263P. 2 thlr. und ### thlr. 3 gr. für den Oberbeamten und resp. Ak- 
otuar, lihnidirt und resp. erhoben worden sind. 
roßhherzegüche Landr##regierung findet sich daher veranlaßt, zur Abllellung dieser 
Ungebuhr auf die Vorschriften des gedachten Regulatio's hinzuweisen und deren genaue Be- 
folgung, bey Vermeidung ernütlichster Verfügung — wohin incbesondere auch die Ermäßi- 
gung der gestellten Liqufdationen auf Kosten des Verfertigers und, bey schon ersolgter Er- 
hebung, dee Di#ten-Percipienten, gehört — hierdurch einzuschärsen.
	        
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