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etwa wegen des Handgelbes, genossener Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie
es fonst Nahmen haben mochte, nicht gefordert werden.
Art. 12.
Dem Unterthan, welcher einen Deserkeur eingelieserk, soll eine Gratssikation von
fünf Thalern Conventions- Geld für einen Mann oyhne Pferd, und von zehn Thalern
Conventions-Geld für einen Mann mit dem Dferde gereicht, von dem ausliefernden Theile
vorgeschossen, und sofort bey der Jssireta wieder erstattet werden. In NRöücksicht an-
derer aucgetretenen Militr= Pflichtigen, die nicht nach Artikel 2. in die Klasse der elgent-
lichen Deserkeurs gehören, fällt dieses Cartell-Geld weg.
Art. 13.
Ueber den Empfang der Artikel ro. und 12. gedachten Kosten= und Gratisikations-
Erstattung hat die ausliefernde Behörde zu quittiren. Des etwa nicht sofort auszumit-
teinden Betrages der zu erstattenden Unkosten halber ist aber die Auclieferung der Deser-
teurs, wenn derselben sonst kein Bedenken entgegen stehet, nicht auszuhalten.
Art. 14
Allen Behoͤrden, besonders den Grenzbehoͤrden wird es strenge zur Pflicht gemacht
werden, auf die jnleitigen Deserteurs ein wachsamec Auge zu haben, und daher einen je-
den, aus dessen Aussagen, Kleidung, Wassen oder unda Anzeschen sich ergiebt, daß er
ein solcher n feo sogleich, ohne erst eine Rezuisition deohalb abzuwarten, unter
Aufsicht zu Ktellen, oder nach Umständen zu verhaften.
Art. 15.
Alle nach der Verfassung der beyderseitigen Staaten Reserve oder Landwehr und über-
haupt militär -pflichtigen Unterthanen, welche sich von Zeit der Publikatson dieser
Convention an in die Lande des andern Souverains oder zu dessen Troppen begeben, sind
auf vorgängige Reklamation der Auslieserung ebenfalls unterworfen, und es soll mir bieser
Auslieferung im übrigen so wohl in Hinsicht der dabey zu beobachtenden Form, als auch
wegen der zu erstattenden Verpflegungskosten eben so gehalten werdi wie es wegen der
Auslieferung militärischer Deserteurs in dieser Convention bestimmt i
Bey allen solchen Auslieserungen aber, welche von der Dorigreit auf jenseitige Requi-
sition bewirkt werden, wird ein Cartell-Geld nicht entrschrer.
Art. 16.
Dlejenigen Indiolduen, welche nach den Gesetzen eines jeden her paciscirenden Staaken