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nähere Verbindung mit dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst, unter Anlegung.
einer Wirthschaft, verheirathet haben, oder daß ihnen, während eines Zeitraumes von
zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsitz zu haben;
wobey festgelebt worden ist, daß auch inébesondere dicjenigen als ausdrücklich zu Unter-
thonen aufgenommen betrachtet. werden sollen, welche nicht in dem Staatsgebielhe geboren
sind, jedoch dem Staate zu Zeiten eines Kriegs oder des Frtedens, Milicér-Dienste geleistet
ha###n, und zwar ohne Röcksicht auf die Dauer dieses Dienstverhältuisses und den im Milkt
tär gehabten Rang.
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Wenn ein Laudstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate geboren ist, in
einem andern aber das Unterthanenrecht auödrücklich erworben, oder mit Anlegung einer
Wirchschaft lich verheirather, oder duxch zehnihrigen Aufenthalt; sich einheimisch gemacht
hat: so ist der leptere Staat, vorzugsweise verbunden, ihn aufzunehmen. Trifft das aus-
drücklich erworbene Unterthanenrecht in dem emen Staate mit der Verheirathung oder der
zehnsährigen Wohnuag in einem anderu Staate zusammen: so ist das erweislich neuere Ver-
bältniß eutscheidend, jedoch dann, wenn hierüber zu einer ausreichenden Gewißheit nicht zu
gelangen sepn sollte, der Staat, in welchem dem Heimathlosen ein zehnjähriger Ausfenthalt
gestattet worden, vorzugsweise zu seiner Aufnahme verpflichtet.
K. 4.
Sind bey einem Vagabunden oder auszuweisenden Verbrecher keine der in den vor-
stehenden Paragraphe#n enthaltenen Bestimmungen anwendbar: so muß derjenige Staat, in
welchem er sich befindet, ihn vorläusig beybehalten.
K. 5.
Verheirathete Personen weiblichen Geschlechts sind demjenigen Staate zuzuweisen, wel-
chem ihr Ehemann, vermöge eines der angeführten Verhälenisse, zugehört. Witwen sind
nach eben denselben Grundsähen zu behandeln, es wäre denn, daß während ihres Witwen-
standes eine Veränderung eingetreten sey, durch welche sie, nach den Grundsäzen der gegen-
wärtigen Uebereinkunft einem andern Staate zufallen. «
Auch soll Witwen, ingleichen den Geschiedenen, oder von ihren Ehemaͤnnern verlasse-
anen Cheweibern, die Rückkehr in ihren auswärtigen Geburto= oder vorherigen Aufenthalts-
ort dann vorbehalten bleiben, wenn die Ehe innerhalb ker ersten fünf Jahre nach deren
Schlietzung wieder gelcennt worden, und kinderlos geblieben ist.
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Besinden sich unter einer heimathlosen Familie Kinder unter 14 Jahren, oder welche
sonst wegen des Unterhalté, den sie von den Acltern geniesten, von denselben nicht getrennt
werden können: so sind solche, ohne Rücksicht auf ihren zufälligen Geburtsort, in denjenigen
Staat zu verweisen, welchem bey ehelichen Kindern der Vater, oder bey unehelichen dle
Mutter zugehört. Wenn aber die Murter unehelicher Kinder nicht mehr am beben ist, und
letztere bey ihrem Vater bekindlich sind: so werden sie von dem Staate mit übernommen,
welchem der Vater zugeyrt. Oiesenigen Kinder einer pelmathlosen Familie, welche 1.) Jahr