g. 2.
m Irrungen und Unannehmlichkeiten ben Abschätung deß Gewichts zu vermeiden,
ist 8 der verschiedenen Vicharten, mit einziger Ausnahme des Schweinviehes, nach
einer mittleren Stchwerre berechnet und hiernach folgender algemeiger Schlacht-Impost-
Nartf sellgefepe wor
Ein Kolb bis zu — halben Jahre — thir. 6 gr. — pf.
Ein Rind, ohne Unterschied des Geschlechtes, von ½ bis zu I Jahre — - 16 . —
Ein 8 oder eine Kalbe uͤber 1 Japr alt, bid 2 2 Jabre !1 . . —6
Eine . - t-16- .
Ein über 2 Jahre 2 18 . —
Ein Schwein, welches unter 5% Pfund zeschaͤt wird — 7. —
Ein Schwein über zoö oasund, bis 140 Pfund — „ 12 —
Ein Schwen uͤber 140 Pfun . . . —-18-—.
Ein Lam · . — 4 — 3
Shl, oder Oennel . . . —-5-—-
Ziegenlamm . . — —. 6:.
Eine Ziege . . . . . —-·-—--
EDF . .·.. —.Z..-.
Ein Spanferkel . . . . . — 21 - —-—
g. 3.
Bon beinbruͤchigem oder schadhaftem Vleh, von welchem das Fleisch um geringeren
Preis verkauft wird, ist der halbe Impost, von demjenigen aber, von welchem dac Fie eisch
nicht gne werden kann, gar nichts zu entrichten.
6 jedoch in vorbenannten beyden Fällen die Qualitt des Viehes und Fleisches
dure zunn Wn des Ortovorstandes und des Schlächters innerhalb 2.4. Stunden bey der
Inpost- nahme bescheiniget werden.
.
Bevor ein Stück Vieh geschlachtet werden darf, must in der Impost-Einnahme des
Ortes die Anzeige davon gemacht, und Heden einen, von dem Impost= Einnehmer unent-
geldlich auszuslellenden, von demselben Lage, an welchem das Vieh geschlachtet werden
soll, zu datirenden, folglich die geschehene Meidung bezeugenden Stechzettel, welcher die Be-
nennung des zu schlachtenden Viehes enthalten muh, dr Impost sogleich bezahlt werden,
ohne welche Bezahlung die Abgabe des Stechzettels von der Impost- Einnahme nicht er
olgen kan
fols Wer ieses unterlaͤßt und ein Stuͤck Vieh schlachtet, ohne einen solchen Stechzettel
vorzeigen zu können, wird als Defraudant betrachtet, und, als solcher, um den zwölffa-
chen *- des defraudirten Imposles bestraft.
Mehger, oder Hausschléchter, der ohne einen Stechzettel schlachtet, wird für
jedes W* Stück Vieh, von welcher UArt eo auch sey, noch außer dem um Einen
Thaler hestraft.