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D inbessen Fälle denkbar Und, in welchen es die Nothwendlgkeit erforderk, ein Stäck
Vieh, weil solches erkrankt, oder sonst sehr beschädlget worden ist, und ohne wefentlichen
Nachtheil nicht länger aufbewahrt werden kann, sofort, und ehe der Stechzettel von dem
Impost-Einnehmer zu erlangen ist, zu schlachten: so soll dieß zwar nachgelessen bleiben,
eo sind aber sogleich nachher, und längstens binnen 24. Stunden, bey Vermeidung der ob-
gedachten Strafen, die Ursachen in der Impost-: Einnahme anzugeben und zu beschoinigen.
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Wenn mehrere Mehger, oder andere Personen, ein Stück Vieh gemeinschaftlich schlach-
ten: so haben sie, ehe solches geschiehet, sämmtlich dafär zu sorgen, daß der Stechzettel
gelößt und der Impost bezahlt werde, widrigenfalls einer für alle hasten und die De-
fraudations= Strase bezahlen muß.
Kapitel II.
Von efremdem Fleisch und Würsten, inglelchen von fremdem
Schmer, Speck, Talg, Fett, Lichtern und Seife.
r.
bichter und Seife, welche aus dem Auslande eingedracht werden, siad mit drey Pfen-
nigen von jedem Pfunde zu verimposten.
. 2.
Was an Fleisch, Fekt und Schmierseise (außer Talg), Speck, Schmer und Wörsten
aus dem Auslande einkommt, wird ebenfalls nach Pfunden, und zwar, grün mit drev
Pfennigen, geräuchert mit vier Pfennigen von jedem Pfunde verimpostet. Ausländischer
Talg hingegen (fremder Talg), welcher in das Staatsgebiekh eingebracht wird, soll nur mit
zwey Pfennigen vom Pfande versmpostet werden. Talg, welcher aus inländischen Scharf-
richtereyen bezogen wird, und eben so Schmer, welcher aus solchen herkommt, werden
wie fremder Talg und fremder Schmer verrechtet. «
Kapitel-n
VomWeiaundMosh
§.I.
Von jedem Eimer audlaͤndischen Wein, ohnt Beruͤcsichtigung der Sorte, also den
Naumburger und Meißner eingeschlossen, welcher in Gebladen eingebracht wiro, werden
viee Thaler Impost entrichtet.