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Es bleibt äbrigens den Eigentümern. H#r Abziehbläschen nachgelalsen, jeden Tag
den Blasenhut abzugeben und wieder zurück zu nehmen, auch macht es bev der Abgabe
keinen Unterschied, ob der abgezogene Trann#emn tuländischer oder fremder war.
Kapitel vu.
Vom TLobak, Schnupf--Tobak, Wachelichtern und Spiellorten,
I.
Tobak, so wohl Kauch= als Schnups. Tibat aller Art, welcher vom Auslande eingebracht
witb, ist zu verimposten und zwar muß entrichtet werden, von jedem Pfund, welches ver
kauft wird Impost
zu 4 gr. und darunter . -gr. 1pf.
zu 4 — 1 pf. bis zu 6 dr. — 2 —
zu 6 — 1 — bie zu 11 — — 3—
zu ir — 1 — bis zu 14 — 21—. —
über 14 gr. . . . 2—«.-
ferner
von jedem Hundert Eigarren e gr. Eingebrachte Carotten und rohe Blaͤtter sind gleich
bem Tobal zu verimposten.
8. 2.
Denen Studenten in Jena ist derjenige Rauch. und Schuupf· Tobak, der ihnen 5n
den Ihrigen zur eigenen Consumtion zugeschukt wird, Impost- frey passiren zu lassen; gebe
sie aber an andere Dersonen davon eiwas ab, es Krv. durch Kauf, Tausch, Geschenk eber
auf andere Art: so find die letteren verpflichtet, das, was sie empfangen haben, bey der
Impost-Einnahme zu melden und zu verimposten, widrigenfaus sie als Defraudanten ange-
seyen und bestraft werden.
Ven Wachslichtern, wozu auch Wachostocke gerechnet werden, ist für jedes Hfund 9 90.
Impost zu emrichten.
g. 4.
Spielkarten, so cwoh iniinishe als “m werden nolgerberme) berimposta:
n Spiel Tarok-Karten
— feine He#rnhliihr — . 4 —
— seine plantrte deutsche Karten 3 —
— halbplanirte dergleichen . gis-
— geringere Karten . . 1 —.