Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Es bleibt äbrigens den Eigentümern. H#r Abziehbläschen nachgelalsen, jeden Tag 
den Blasenhut abzugeben und wieder zurück zu nehmen, auch macht es bev der Abgabe 
keinen Unterschied, ob der abgezogene Trann#emn tuländischer oder fremder war. 
Kapitel vu. 
Vom TLobak, Schnupf--Tobak, Wachelichtern und Spiellorten, 
I. 
Tobak, so wohl Kauch= als Schnups. Tibat aller Art, welcher vom Auslande eingebracht 
witb, ist zu verimposten und zwar muß entrichtet werden, von jedem Pfund, welches ver 
kauft wird Impost 
zu 4 gr. und darunter . -gr. 1pf. 
zu 4 — 1 pf. bis zu 6 dr. — 2 — 
zu 6 — 1 — bie zu 11 — — 3— 
zu ir — 1 — bis zu 14 — 21—. — 
über 14 gr. . . . 2—«.- 
ferner 
von jedem Hundert Eigarren e gr. Eingebrachte Carotten und rohe Blaͤtter sind gleich 
bem Tobal zu verimposten. 
8. 2. 
Denen Studenten in Jena ist derjenige Rauch. und Schuupf· Tobak, der ihnen 5n 
den Ihrigen zur eigenen Consumtion zugeschukt wird, Impost- frey passiren zu lassen; gebe 
sie aber an andere Dersonen davon eiwas ab, es Krv. durch Kauf, Tausch, Geschenk eber 
auf andere Art: so find die letteren verpflichtet, das, was sie empfangen haben, bey der 
Impost-Einnahme zu melden und zu verimposten, widrigenfaus sie als Defraudanten ange- 
seyen und bestraft werden. 
Ven Wachslichtern, wozu auch Wachostocke gerechnet werden, ist für jedes Hfund 9 90. 
Impost zu emrichten. 
g. 4. 
Spielkarten, so cwoh iniinishe als “m werden nolgerberme) berimposta: 
n Spiel Tarok-Karten 
— feine He#rnhliihr — . 4 — 
— seine plantrte deutsche Karten 3 — 
— halbplanirte dergleichen . gis- 
— geringere Karten . . 1 —.
	        
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