Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

760 
S. 5. 
Alle, so wohl auf dem Auslande eingebrachte, als von inländischen Fabriken bezogene 
Karten, müssen von dem Empfänger, wenn er sich in einer Stadt befindet, bey der Impost- 
Einnahme seines Ortes, wenn er sich aber auf dem Lande befindet, bep der Impost-Ein- 
nahme des Ortes, wo das Bezirksamt seinen Sih hat, gemeldet und verimpostet, auch von 
dem Impost- Einnehmer, zum Zeichen, daß der Impost bezahlt ift, gestempelt werden. Der 
Impost-Einnehmer erh#e für diese Bemühung von dem, woicher die Karte stempeln lößt, 
von jedem Stäck der drey feinen Sorten 2 pf. und von jedem Stück der zwey geringeren 
Sorten 1 pf. 
Ein Jeder, bey welchem ungestempelte Karten angetroffen werden, wird, und zwar suͤr 
seden einzelnen Fall, der zur Anzeige kommt, mit § thlr. bestraft, wovon der Denunciant. 
die Halfte erhält. 
. 6. 
Werden solche Waaren, wovon in dem gegenwärtigen Kapitel gehandelt ist, blosf zur 
weiteren Versendung in'é Ausland eingebracht, sind sie uneröfsnet niedergelegt, auch bereits 
verimpostet worden: so ist, wenn die Weitersendung in'é Ausland geschehen soll, dieses in 
der Impost-Einnahme des Ortes, wo die Waaren geladen worden, anzuzeigen und von 
dem Impyyst-Einnehmer, wenn er zuvor die Quantität der auözuführendem Gegenstände und 
der darüber von dem Versender auögestellten Frachtbriefe untersucht hat, ein gestempelter 
Passir-Zettel auszustellen, welcher in der Impost-Einnahme des letzten inlándischen Ortes 
(Gränzortes) zu produciren und worauf sodann der Impost-Einnehmer, wenn er sich da- 
daß die Waare wirklich ausgeführt worden, zuvor überzeugt hat, verbunden ist, den 
Betrag des früher daran bezahlten Imposte, gegen Zurücklassung des Passir, Zetkels und- 
auf dessen Ruckseite zu schreibende Quittung des Empfängeré zu restituiren. 
Instruktion 
für sämmtliche Impost-Einvehmer im Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach. 
I. 
Jeder neu angenommene Impost-Einnehmer hat sich den ganzen Inhalt deß Impofl 
Regulatives umständlich bekannt zu machen. 
2. 
Er hat bev Antrikt des Dienstes sogleich ein Impost-Manual zu fertigen, worin er: 
a) von Quartal zu Quartal sämmtliche, dem Impost unterworsene Artikel, sobald sie 
elngebracht und gemeldet werden, unter die ihnen gebérinen Rubriken mir genauer und 
namenclicher Bemerkung des Iinpost-Pflichtigen, des Impost- Berrages davon, und 
des Tages, an welchem die Meldung so wohl, als die Bezahlung geschehen, einzutra-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.