Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

11. 
Sollte Jemanden ein oder der anbere dem Impost unterworfene Arilkel in Pacht gege- 
ben worden seyn: so hat der Impost-Einnehmer nicht nur das erste Mahl, sondern auch 
bey jedesmahliger Erneuerung des Pachts-Kontrakto denselben eindesehen 4 eines Theiles 
die Bedingungen, unter denen der Pacht abgeschlossen worden itt, kennen zu lernen, ande- 
ren Theiles aber auch, um zu erfahren, was er an Pachtgeld saactalt,# zu erheben und 
zu berechnen hat; nächstdem aber erfordert es auch seine Pflicht, dabey immer genau Acht zu 
babe#n, ob des Impost-Pachters Consumtion, seitdem derselbe den Impost in Pacht bekommen, 
sich vermehrt oder vermindert, und ersteren Falles, damit der Pacht nach Verlauf rer 
Pachtzeit entwever ganz aufgehoben, oder aber das bestimmte Pacht-Quantum, nach Be- 
sinden der Umstände, erhöht werden könne, dem Eropherzeglichen Landschafts: Kollegium so 
fort berichtliche Anztige in Zeiten davon zu machen. 
72. 
Hat der Einnehmer auf alle Impost= Defraudationen genau Acht zu haben, und sede 
vorkommende, ja selbst jeden sich darbietenden gegründeten dicofallsigen Verdach: alöbald 
dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium zur Untersuchung gebührend anz#zeigen. 
13. 
Den bey'm Impost-Wesen angestellten Ossicianten hat der Einnehmer nicht nur mit Be- 
lchsbenben zu begegnen, sondern auch selbigen, auf ihr Verlangen, jederzeit sein Diarium 
d Manual unweigerlich vorzulegen, und ihnen in Impost-Angelegenheiken überhaupt die 
0 Auskunft und Nachweisung zu geben. 
14. 
Der Einnehmer da die Impost- Pflichtigen, wenn sie entweder etwas bey ihm zur 
Meldung bringen, oder Impost bezahlen wollen, keinesweges zurückweisen und auf elne an- 
dere Zeit wieder r— Eenders muh sie seleich abfertigen und dabey. mit anstaͤndiger 
Hoͤflichkeit und Freundlichkeit behandeln. 
Sollte aber wider Erwarten der Einnehmer auf irgend eine Ur#t# von einem Jmwpost= 
Pllichtigen, ohne jedoch hierzu selbst die Veranlassung gegeben zu haben, beleidiget, oder an 
seiner Ehre zse werden: so hat er solches bey der Behörde soglelch zur Anzeige zu 
bringen und sich daben jederzeit alles Schuges, auch schneller rechtlscher Hüse und Ge- 
nugthuung dah zu halten. 
15. 
Aüf jedes zu schlachtende Stück Vieh, weno solches angemesdet und der Impost bar erlett 
worden, hat der Einnehmer sofort den ersorderlichem Stechzettel unentgeldlich auczustellen.
	        
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