Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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21. 
So wie nun eines jeden Impost-Einnehmers Pflicht und Schuldigkeit es erfordert, 
dem Großherzoglichen bLandschafts- d. ungesaumt alles das berichtlich anzuzeigen, 
was in seinem Einnahme-Bezirke außer dem Gleise der Oronung und Regelmäßigkeit liegt 
und durch unzeitige Nachsicht und !r2ß Stillschweigen von Seiten des Einnehmeré ei- 
nen schävdlichen Einfluß auf das Impost-Interesse pervorbringen könnte; eben so erfordert 
es auch seine Pflicht, nach seinem besten Wissen und Vermögen jederzeit alles das anzu- 
wenden, wodurch das Interesse der Impost-Kafle nicht nur gegen Beeinträchtigung ge- 
sichert, sondern auch noch mehr gehoben und verbessert werden kann; woben ihm noch 
inobesondere zur Pflicht gemacht wird, die Branntweinbrennereyen seines Ortes von Zeit 
Zeit zu visitiren, auch überhaupt alles dasjenige genau, pünktlich, unverdrossen und 
mit gewissenhafter Treue zu befolgen, wozu ihn so wohl seine Dienstpflicht auffordert, als 
auch das Impost-Regulativ, seinem ganzen Inhalte nach, ingleichen gegenwärtige Instruk- 
tion gemessene Vorschrift ertheilt; nicht minder auch alles dacjenige, was etwa künftig noch 
durch zu ertheilende Vorschriften, Befehle und Verordnungen an ihn gelangen dürfte, wahr- 
zunehmen und sich übrigens während seiner ganzey Dienstzeit jederzeit so zu betragen, wie 
co einem braven, recheschaffenen, ehrliebenden und gewissenhaften Großherzoglichen Impost= 
Einnehmer wohl eignet und gebührct 
22. 
Schlüßlich werden dem Impost-Einnehmer für sekne über sich habenden Dienstverrsch- 
tungen und Obliegenheiten, in se fern bey einzelnen Stellen nichts anderes bestehet und 
künftig festgesetzt wird, 
an Kollektur-Gebühren, 10 pf. von jedem Thaler, 
2) das geordnete Wegegeld bey jedem Termmne, · 
3)da6wasvondkksomsanoder-vondeItvavst-Pfcichtigen,eini·ber·bfshekige 
Jmpost Einnel)incckechtn1-ßcgzustimmt-gewinningleichenwcnnekkinJmpostk 
Vergehen anzeigt, 
4) den — gkubn von der erkannten Strafe, welcher in dem vierten Theile 
der lebteren beste 
hiermit zugesichert. 
S 
  
Besondere für den Impost-Einnehmer festgesette Strafen. 
Jeder Impost. Einnechmer, welcher zu seinem Verihei den Impost selbst defraudirt, 
wird nicht nur seiner Stelle entseyt, sondern auch doppelt so hoch, als das vorsteyende 
Regutariv in den verschiedenen Fällen besaget, bestraft. 
enn ein Impost-Einnehmer eine ihm bekannte Desraudatson verschweigt, hat e? 
ebenfalls doppelt so viel Strase, alo für den Defrandant selbst festgesegt ist, zu erleyen.
	        
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