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zweyten hier und des letztern zu Blankeuhayn, ernannt und am 2##sten dieses Monats
hehörig verpflichtet worden.
GE# wird daher dieses hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 27sten November 1821.
Großyerzogliche Süchsische Kandesregierung.
von Müller.
V. Ec ist zeither öfters zu bemerken gewesen, daß verschiedene Unterbehörden der
Alt, weimarischen kande die über minderjährige Weibopersonen angcordnete Altersvormund=
schaft, wenn dieselben noch während der Minderlährigkeit heirathen, durch die erfolgte Ver-
heirathung für aufgehoben achten, dem zu Folge die noch minderjährigen Eheweiber zum
Quittiren anhalten und alcdann die bestellten Altersvormünder ihrer Pflicht entlassen, auch
dergleichen Normundschaftosälle in den Vormundschafts-Tabellen löschen. Da jedoch diese
Ansicht irrig erscheint, vielmehr nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen so wohl, als
dec gemeinen sächsischen Rechtec, bey ersolgender Verheirathung einer minderjährigen Frau-
ensperson, die Altersvormundschaft jederzeit fort besteht, und mie Ausnahme der, nun-
mehr auf den Ehemann, al gesetzlichen Nutnießer, übergehenden Verwaltung des eheweib-
lichen Vermögens, ihre wolle Wirkung nach wie vor Außert, diesem auch die Bestimmung
der, die Einrichtung der Vormunyschaft-Tabellen betreffenden Gircularx= Verordnung vom
28#ten September 1776. F. 9. Ziffer 5. in so fern nicht entgegenstehr, alt dort bloß aus-
gesprochen ist, daß nach erfolgter Verheirathung einer Minderjéhrigen die Verwaltung
reren Veemögeno durch den Vormund aufhöre: so hat Großherzogliche bandeöregierung.
Sich veranlaslt gefunden, diesen Irrthum hierdurch zu berichtigen und die Anweisung erge-
hen zu lassen: Weibépersonen, die vor erlangter Volljährigkelt heirathen, bis zu deren Ein-
tritt sortwährend alc Minderjährige zu betrachten und zu behande#ln.
Weimar den 20lten November 13821.
Großherzogliche Sächsische Landesregieung.
von Gerstenbernh#.
VI. Es ist mehrfüch daräber Zwessel vorgekommen, ob diefenigen Milieir-Diensl-
pflichtigen, welche, nachdem sie zum TKasernen-Dienste einberusen worden, nach geleistetem
sechowöchentlichen Dienste Urlaubs-Paisr der Militair-Behörde erhalken und damit in ihre
„Heimath zürückgekehrt sind, nunmehr wiederum der Eivil-Behörde unterworsen, oder ob
ste noch ferner dem Militair-Gerichte untergeben seyen.
Seine Königliche Hoheit, der Grofiherzog, haben auf erstatteten Bericht der Groß-
herzoglichen Regierung zu rescribiren gnädigst geruhet, daß vor der Hand und bis auf wei-
tern Beschluß dergleichen Militair-Hflichtige auch während der vier Jahre threr Dienstver-
bindlichkeit, so lange sie nur nicht zusammengezogen sind und unter dem Ge-
wehr slehen, der Eivil-Obrigkeit unterworfen bleiben sollen. Es wird daher solches zur
allgemeinen Kunde hiermie befördert, insbesondere aber den Unterobrigkelten des Bereiches
(Sretherzoglicher Regierung zur Nachachtung bekanut gemacht.
Wimar den zuston November. 182T. 4
Graßherzogliche Süchsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.