Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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Schätzung  nicht  gestellt  worden  ist  und  auch  das  gemeinschaftliche  Oberamt  eineisolche  von
Amtswegen  nicht  anzuordnen  findet,  beziehungsweise  wenn  die  vervollständigte  Schätzung
dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  vorgelegt  und  von  diesem  als  vollständig  erkannt  worden
ist,  so  berechnet  dieses  nach  Maßgabe  von  Beil.  IV  (Reg.  Blatt  S.  114)  das  Baukapital,
wozu  es  sich  der  Beihilfe  eines  Rechnungsverständigen  bedienen  kann.

8.  34.

Von  der  vervollständigten  Schätzung  und  der  Berechnung  des  Baukapitals  (8.  33)
sind  von  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  die  Betheiligten  unter  der  Anfforderung  in  Kenntniß
  zu  setzen,  sich  binnen  einer  bestimmten  Frist  darüber  zu  äußern,  ob  sie  mit  den
Schätzungsergebnissen,  beziehungsweise  mit  dem  berechneten  Baukapital  einverstanden  seien.

S.  35.
Uebersicht  der  Ergebnisse  der  Verhandlungen.

Liegen  die  Erklärungen  der  Betheiligten  über  die  sämmtlichen  bei  der  Ausscheidung
zu  ordnenden  Punkte  (Art.  22—24  des  katholischen,  beziehungsweise  Art.  32—17  des
evangelischen  Gesetzes)  vor,  so  stellt  das  gemeinschaftliche  Oberamt  im  wesentlichen  in
der  Ordnung  von  Anlage  à  des  gemeinschaftlichen  Ministerialerlasses  vom  30.  November
  1887  die  Ergebnisse  der  Verhandlungen  in  einer  gedrängten  Uebersicht  zusammen,
und  zwar  unter  Ziff.  1.  diejenigen  Angaben  und  Vorschläge  beziehungsweise  Schätzungsergebnisse,
  über  welche  die  Betheiligten  einig  sind,  und  unter  Ziff.  II.  die  Punkte,  über
welche  sich  die  Betheiligten  nicht  geeinigt  haben.

Wenn  zwischen  den  Betheiligten  über  sämtliche  bei  der  Ausscheidung  zu  ordnende
Punkte  (vgl.  Abs.  1)  Einigkeit  besteht,  oder  wenn  nur  einzelne  Punkte  streitig  geblieben
sind,  so  ist  die  Uebersicht  womöglich  so  einzurichten,  daß  sie  als  Entwurf  der  Ausscheidungs=
  und  Abfindungsurkunde  §.  41  benützt  werden  kann  (vgl.  übrigens  §.  11  Ziff.  VIII.
und  X.  und  §.  46).  Auch  im  letzteren  Falle  sind  jedoch  unter  I.  die  Punkte,  worüber
Einverständniß  besteht,  und  unter  Ziff.  II.  die  im  Streite  gebliebenen  Punkte  zusammenzustellen.


F.  36.
Prüfung  durch  die  Aufsichtsbehörden.

Die  Uebersicht  (§.  35)  wird  von  dem  gemeinschaftlichen  Oberamt  unter  Anschluß  der
sämtlichen  Akten  dem  Bischöflichen  Ordinariat  zur  Einsichtnahme  und  etwaigen  Be-