Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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so känmen jedoch, vornchmlich auch zur Erleichterung für den letztern folgende Ausnah- 
men hierbey bedingungswelse zugelassen werde 
4r) 
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der Orts= Steuereinnehmer darf resp. ausD seine Gefahr — denjenigen Steueran- 
ten, welche ihre Steuern bloß Quartalweise und also jedes Mahl einen dreymo- 
natlichen Gesammt-Steuerbetrag bezahlen wollen, solches so lange verstatten, alo 
damit nndulich verfahren wird; es bleibt ihm aber schlechterdings untersagt, die 
Jurücklassung mehrerer Steuer-Termine, als deren im Lause des Quartals verfallen 
sind, zu verstatten und es kaun daher auf den Vorschlag elnes Steuerpflichtigen, 
]’ Steuern jährlich im Ganzen berichtigen zu wollen, durchaus keine 
cksicht genommen werden. 
* der Steuerant der Verwaltung seiner Gutseinkünfte, sriner sonstigen Einkünfte, 
vder seine# Vermögens, seinem bestellten Geschäftsführer, oder Bevollmächtigten u. 
, die Berichtigung der Steuern überträgt, oder wean deshalb auf Pacht- 
bs WMiethgelder Anweisong ertheilt wird, und dieses dem Ortseinnehmer gehörig 
bekannt gemacht worden ist: so sollen die fraglichen Steuerbeträge quartaliter so- 
lange angenommen Weruen, als der Beauftragte u. s. w. mit der vierteljährigen 
Steuerzahlugg pünktlich inne halten wird, so daß bey dem Ablauf des Quartals 
jedes Mahl der in solchem anfüllig gewordene Gesammtbetrag vollständig be- 
richtigt ist. 
igten bald jedoch hierbey die geringste Stockung eintritt, hat die Orts-Steuereinnahme 
dem betheiligten Steuerpflichtigen davon Anzeige zu machen, mit dem Antrage, daß so- 
sort die Berichtigung des Rückstandes bey Vermeldung der gerichtlichen Boobriugung 
desselben geschehen, übrigens aber, die punktliche Ordnung in der Quartal-Zahlung wic- 
der hergestellt werden, oder die terminliche Entrichtung. erfolgen möge, nnl der 
Einnehmer, beduͤrfenden Falleß, die ihm vorgeschriebenen Maßregzeln zu ergreisen har. 
Es versleht sich uͤbrigens von selbst, daß hierbey des Steuerbare Objekt und der 
Steuerpflichtige für jeden in Frage kommenden Rest verhaftet bleiben, ohne daß da- 
ghegen die Berufung auf den ertheilten Kuftrag zur Steuerzahlung schühen könne. 
Hiernéchst bleibt 
den im Staalé= oder Privat-Dienste slehenden Personen mie Einschluß der Pensio: 
nisten nachgelassen, ihre Steuern aller Art, ebenfalls in Quarkal-Zenlungen und 
zwar diese durch Ein Mahl für alle Mahl zu bewirkende Anweisung auf die zahlende 
Besolduag-, oder Pensionê-Kasse zu berichtigen 
Sollte jeden Falles bey dem Ablaufe des Duartal. Monot# die Gerlchkihung der 
Steuern nicht erfolgt n: so hat der Einnehmer bey Selbsthaftung so viel 
von dem Dienst= oder Gnadengehalte, auch Dienstlohne in Beschlag zu nehmen, als 
dazu vonnöthen, im Falle einer Wiederhohlung der Kückstandswirtung aber hat 
derselbe zu pünktlicherer Berichtigung der vvfraslice Steuern, förmliche Assignation 
auf dle betheiligte Besoldungs= u. s. w. Kasse sich ausstellen zu lassen und im Wei- 
gerungsfalle Wine ständige Veschlagsnahne detz Quartal-Steuerbetrages und bessen 
Au , gegen eine bey der Besoldung zuzurechnende Quittung,, auf rie 
geeignete r—t ansieren
	        
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