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b) Erlasse an der allgemelnen direkten Steuer, und zwar
) an dem, nach dem Grundsteuerfuß aufzubringenden Thelle derselben, so wie
69) an der Einkommensteuer, im engern Sinne des Worte5, vörsen, soweit nicht da-
bey iene gesehlichen Erlaßfäͤlle deshalb mit intreien, tuIB Ausnahms=
ise und nur dann bewilligt werden, wenn dringende Noth der Steuer-
Pichüigen dafür spricht und Rücksicht verdient, solches auch durch die erstatteten
Gutachten und bevgebrachten Zeugnisse der Landréthe und resp. Stadträthe au-
ßer Zweifel gesebht worden ist.
8. 10.
Den hier ertheilten Vorschriften nach, können also, ohne besondere, dem Orts-
Steuer einnehmer durch das Grohherzogliche banschafre. Kollegium zu Theil gewordene
Legitimatlon — oder ohne Nachweisung der bey Gericht erfolgten Eingabe — mehr
als halbjhrige Steuerreste eines Debenten in der G.wpischuft einec Orto-Steuer=
elnnehmers nicht “7* sondern solche sollen, vorkemmenden Falles, und overnchmitch
bey Revision und Stürz der Orto-Steucrkasse, als Propre-Rest de 6 Einneh-
mers ohne Weters Anorben werden. Die rAlspsne sind zur schlennig-
sten Verhángung der Execution, der Auspfändung, oder Subhastation
verbunden, sobald als der Orts- Steuereinnehmer die Steuerrück-
sta * Verzeichnisse bey venselben einreicht; die Wahl des diesfallsigen Ver-
fahrens mit Rücksicht auf die, jedoch ohne Nachtheil lir den eigentlichen Zweck, hierbey
billig in Erwägung ui ziehenden Verhältnisse der Restanten bleibt dem verantwortlichen
Ermessen derselben überlassen. ·
Ucbndle Borschttftömäßtgc Einreichung der Restenverzeichnisse, burch den
Steuereinnehmer, sind von den Orto-Steuereinnehmern, so wie auch zuglelch von
den betreffenden Justiz-Behörden und von diesen auch über den Erkolg, von welchem
die gerschtliche Verfögung zu Beptreibung der Reste begleitet gewesen ist, Quartal-
Berichte und Nachweisungen an das Großherzogliche Landschafts -Kollegium zu er-
statten, welchem ubrigens auch von den Gerichtsstellen., im Falle eintretender besonderer
Hindernisse und Bedenklichkeiten, zu Abwendung subsidiarischer Verantwortlichkelt, des-
balb berichtliche Anzeige davon ungesäumt zu machen ist. Dieses wird sich, um seiner
eigenen Verantwortlichkeit willen, angelegen seyn lassen, die Steuerbeybringung möglichst
zu befördern, und über das dieserhalb zu wahrende Interesse der Steuerkasse gehörig zu
wachen, damit auch fernerhin die bioherige Pünktlichkeit und Ordnung mit den lamdschaft-
lichen Anszahlungen allenthalben fort erhalten, und hierdurch der bereits bestehende gute
Kredit der landschaftlichen Kassen immer mehr begrundet und gesichert werden mége.
Sollten sich, wider Verhoffen, Spuren absschtlicher Rellwirkung und sonstigen basen
Willené hierbey, oder wohl gar von Ungeborsam und Widersebzlichkeit der Stenerpflichtigen
zeigen: so haben die genannten Unterbehörden, bey Vermeidung strenger Verantworct-
keit für dieselben, solches dem bandschafté: Kollegium mietelst Ossicial. Berichte gei-
#i# anzuzeigen, damit nach Besinden durch Requisition der Militär-Behörden ein ange-