Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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messenes Executions-Kommando abgeordnet, und von der Justiz= Behörde 
zur sträcklichen Beptreibung des Steuerrestes gebraucht, auch solches bey den morosen, oder 
widerspenstigen Restanten, so lange eingelegt werden könne, bis die Zahlung erfolgt. 
Uebrigens werden auch die Landräthe, ihrem Berufe gemäß, künftighin sortfahren, 
auf den Eingang der Steuern und auf die dabey erforderliche Ordnung in ihren Bezirken 
efn wachsames Ange zu haben und das Großherzogliche Landschaft#-Kollegium durch 
die geeigneten zeitlgen Berichte in Keuntniß von allem zu seben, was ihm in dleser Hin- 
sicht, und um seinen Pflichten als Obersteuer Behörde nachkommen zu können, zu wissen 
noͤthig i 
g. 11. 
Die Vorzugsrechte, welche dem Steuer-Fiskus, wegen rückständiger Real= und Perso- 
nal-Abgaben, in den verschledenen Landestheilen an2dem Vermögen des Schuldners, gesetz 
lich, oder herkömmlich zuständig sind, bestehen fernerhin. 
Auch werden sämmtliche Justiz= Stellen andurch resp. wiederhohlt angewiesen, bey 
Vermeidung fubsidiarischer Verantwortlichkeit und Selbsthaftung, ex officio dafür Sorge 
zu tragen, daß 
a) bey geschehenen Anzeigen von Kaufs= und anderen Verußerungs= 
auch Darlehnsverträgen, zum Behuf der gerichtlichen Bestätigung derselben, 
vor Aushändigung des Kanfbriefs u. s. w. der Schuld= und Pfandverschreibung, 
der von dem Verkufer, oder Erborger, bis dahin gewirkte Rückstand 
an berelts angesallenen Steuerh von dem Ortseinnehmer gehörig speci- 
sicirt, und nach geschehener Anerkennung desselben, vom fraglichen Kauf- 
oder Darlehnögelde u. . w., gegen eine daran in Zurechnung zu bringende 
Bescheinigung, berichtiget werde; 
b) daß bey dem Auöbruche eines Konkurses seder betheiligte Steuereinnehmer 
ex oflicio besonders vorzubescheiden und damit gehörig bekannt zu machen ist, um 
die Liquidation über den Rückstand des Gemeinschuldners an landschaftlichen Abga- 
ben zeitig bearbeiten, und um nach Besinden die dabey etwa erforderliche Mit- 
wirkung der ihm vorgesetzten Behörde in Anspruch nehmen zu können. 
c) Während dem Laufe des Konkurses bis zum Ausgang desselben, relp. bis zur Ver- 
ußerung der zur Nasse gehörigen Realitäten — hat die Justiz-Behörde die davon 
anfallenden Steuern ohne Restwirkung aus dem Masseabwurf berichtigen zu lassen. 
#. 2. 
Was die Erhebungsgebühren und Erhebungs-Organlsation der Stkeuern in den sonst 
-Königlich Süchsischen und Erfurtischen Ortschaften, und sonst in Orten, wo eine ähnliche
	        
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