Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

. 15. 
llen durch diese Verordnung geregelten Steuerentrichtungs. und Erhebungs-Unge- 
— ist sich lediglich nach derselben zu achten 
Des zur Urkunde haben Wir diese Verordnung elgenhändig vollzogen und dieselbe 
mit Unsrem (Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, auch Befehl gegeben, dag die- 
selbe durch den Abdruck im amrlichen Regierung6-Blatte zu Jedermanns Kenntniß und 
Nachachtung gebracht werde. 
So geschehen und gegeben Weimax den gien November r82r 
L. 8.) Karl August. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freoh. v. Gersdorff. Dr. Schweitzer. 
dt. Erust Müller, 
erordnung, 
die Erhebungsweise der durch das 
Grundgeseh der Steuer-Verfassung vom 
29sten April 1821. bestimmten alten 
Landsteuer und der allgemeinen direkten 
Steuer betreffend.
	        
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