Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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spielig wäre, versteht 6 sich von selbst, daß ben Partheyen frey bleibt, Taxation auf ihre 
Kosten zu verlangen. 
Allen Gerichtsbehsrden des Großherzogthumes wird dieses auf höchsten Befehl zur ge- 
navesten- Nachachtung und mit der Verwarnung bekannt gemacht, daß jede Vorschriftswldrige 
Echebung von Depositen; und resp. Ausleihungs-Gebühren Anicht nur mie vierfacher Resti- 
tution des Zuvielerhobenen, sondern nach Befinden auch noch mit besonderer Geldstrafe von 
zwey bis zu zwanzig Thaler geahndet werden wird. 
Weimar den 6ten December 182r. 
Großherzogliche Sachsische Landesregierung. 
von Möller. 
III. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nachdem von dem Großherzoglich 
Sächs. und Gesammt-Ober-Appellations-Gerichte zu Jena ilm anthentische Interprctation der 
provisorischen Ober-Uppellationégerichts-Ordnung #. 20. No. V. gebeten worden, und nach 
eingehohltem rechtlichen Gutachten Hochstdero beyden Regierungen hier und zu Eisenach, eine 
solche authentische Interpretation, als gesehliche Bestimmung für die gesammten Großherzog= 
lichen Lande, in Folgendem zu ertheilen geruhet: 
„Die scagliche Stelle g. 20. No. 3., welche 
„Streitigkeiten zwischen dem Gesinde und seiner Dienstherrschaft 
wals solcher“ # 
von der Berufung an das Ober-Appellations-Gericht ausschließt, ist nur von solchen 
Streitigkeiten zwischen der Dienstherrschaft und dem Gesinde zu verstehen, welche aus dem 
Dienstvertrage, oder sonst aus dem Dienstverhältnisse entspringen und nicht so wohl das Verms- 
gen beyder Theile, als vielmehr lediglich die häuöliche Polizeyn-Ordnung und Zucht betresfen. 
Dahingegen verbleibt es, was Prozesse anlangt, welche das Mein und Dein zum 
Gegenstand haben, auch zwischen dem Gesinde und der Dienstherrschaft und zwar ohne Unter- 
schled, es moͤge das Dienstverhältniß bereito ausgelöst seyn, oder noch fortbestehen, bev der 
DOber= Appellationsgerichts--Ordnung §. 20. No. dem Dublikations-Patente vom 
gosten Drcember 1816. No. VII. und dem Gesege über das Verfahren in minderwichtigen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom Zusten May 1877. F. 74.“ 
Es wird diese zu Jedermanns Nachachtung hiermit öffenklich bekannt gemacht. 
Weimar am ##ten December 182 1 
Großhergogliche Süchsische Landeöregierung. 
von Müller.
	        
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