Metadata : Gesetzes- und Staatenkunde

288.  XI.  Staats-Verwaltungs-Wesen.

entweichen  läßt  oder  dessen  Befreiung  vorsätzlich  bewirkt  oder  befördert,
wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.  Sind  mildernde
Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht  unter  einem  Monate
ein.  —  Ist  die  Entweichung  durch  Fahrlässigkeit  befördert  oder  erleichtert
  worden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  bis  zu  sechs  Monaten  oder  Geldstrafe
  bis  zu  sechshundert  Mark  ein.

8348.  Ein  Beamter,  welcher,  zur  Aufnahme  öffentlicher  Urkunden
befugt,  innerhalb  seiner  Zuständigkeit  vorsätzlich  eine  rechtlich  erhebliche
  Thatsache  falsch  beurkundet  oder  in  öffentliche  Register  oder  Bücher
falsch  einträgt,  wird  mit  Gefängnis  nicht  unter  einem  Monate  bestraft.

8  357.  Ein  Amtsvorgesetzter,  welcher  seine  Untergebenen  zu  einer
strafbaren  Handlung  im  Amte  vorsätzlich  verleitet  oder  zu  verleiten
unternimmt,  oder  eine  solche  strafbare  Handlung  seiner  Untergebenen
wissentlich  geschehen  läßt,  hat  die  auf  diese  strafbare  Handlung  angedrohte
  Strafe  verwirkt.  Dieselbe  Bestimmung  findet  auf  einen  Beamten
Anwendung,  welchem  eine  Aufsicht  oder  Kontrolle  über  die  Amtsgeschäfte
  eines  anderen  Beamten  übertragen  ist,  sofern  die  von  diesem
letzteren  Beamten  begangene  strafbare  Handlung  die  zur  Aufssicht  oder
Kontrolle  gehörenden  Geschäfte  betrifft.

18.  Strafbare  Handlungen  gegen  die  Obrigkeit.

a.  Hochverrat.  St.  G.  B.  8  80.  Der  Mord  und  der  Versuch
des  Mordes,  welche  an  dem  Kaiser,  an  dem  eigenen  Landesherrn,  oder
während  des  Aufenthalts  in  einem  Bundesstaate  an  dem  Landesherrn
dieses  Staates  verübt  worden  sind,  werden  als  Hochverrat  mit
dem  Tode  bestraft.

b.  Landesverrat.  St.  G.  B.  8  87.  Ein  Deutscher,  welcher
sich  mit  einer  ausländischen  Regierung  einläßt,  um  dieselbe  zu  einem
Kriege  gegen  das  Deutsche  Reich  zu  veranlassen,  wird  wegen  Landesverrats
  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  und,  wenn  der
Krieg  ausgebrochen  ist,  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus  bestraft.

#§*l  88.  Ein  Deutscher,  welcher  während  eines  gegen  das  Dentsche
Reich  ausgebrochenen  Krieges  in  der  feindlichen  Kriegsmacht  Dienste
nimmt  oder  die  Waffen  gegen  das  Deutsche  Reich  oder  dessen  Bundesgenossen
  trägt,  wird  wegen  Landesverrats  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
  oder  lebenslänglicher  Festungshaft  bestraft.

e.  Beleidigung  des  Landesherrn.  St.  G.  B.  8  94.  Wer
einer  Thätlichkeit  gegen  den  Kaiser,  gegen  seinen  Landesherrn  oder
während  seines  Aufenthaltes  in  einem  Bundesstaate  einer  Thätlichkeit
gegen  den  Landesherrn  dieses  Staates  sich  schuldig  macht,  wird  mit
lebenslänglichem  Zuchthaus  oder  lebenslänglicher  Festungshaft,  in
minder  schweren  Fällen  mit  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  oder
mit  Festungshaft  von  gleicher  Dauer  bestraft.

§5195.  Wer  den  Kaiser,  seinen  Landesherrn  oder  während  seines
Aufenthaltes  in  einem  Bundesstaate  dessen  Landesherrn  beleidigt,  wird