288. XI. Staats-Verwaltungs-Wesen.
entweichen läßt oder dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert,
wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde
Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter einem Monate
ein. — Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert oder erleichtert
worden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe
bis zu sechshundert Mark ein.
8348. Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden
befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche
Thatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register oder Bücher
falsch einträgt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monate bestraft.
8 357. Ein Amtsvorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer
strafbaren Handlung im Amte vorsätzlich verleitet oder zu verleiten
unternimmt, oder eine solche strafbare Handlung seiner Untergebenen
wissentlich geschehen läßt, hat die auf diese strafbare Handlung angedrohte
Strafe verwirkt. Dieselbe Bestimmung findet auf einen Beamten
Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Amtsgeschäfte
eines anderen Beamten übertragen ist, sofern die von diesem
letzteren Beamten begangene strafbare Handlung die zur Aufssicht oder
Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
18. Strafbare Handlungen gegen die Obrigkeit.
a. Hochverrat. St. G. B. 8 80. Der Mord und der Versuch
des Mordes, welche an dem Kaiser, an dem eigenen Landesherrn, oder
während des Aufenthalts in einem Bundesstaate an dem Landesherrn
dieses Staates verübt worden sind, werden als Hochverrat mit
dem Tode bestraft.
b. Landesverrat. St. G. B. 8 87. Ein Deutscher, welcher
sich mit einer ausländischen Regierung einläßt, um dieselbe zu einem
Kriege gegen das Deutsche Reich zu veranlassen, wird wegen Landesverrats
mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der
Krieg ausgebrochen ist, mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.
#§*l 88. Ein Deutscher, welcher während eines gegen das Dentsche
Reich ausgebrochenen Krieges in der feindlichen Kriegsmacht Dienste
nimmt oder die Waffen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen
trägt, wird wegen Landesverrats mit lebenslänglichem Zuchthaus
oder lebenslänglicher Festungshaft bestraft.
e. Beleidigung des Landesherrn. St. G. B. 8 94. Wer
einer Thätlichkeit gegen den Kaiser, gegen seinen Landesherrn oder
während seines Aufenthaltes in einem Bundesstaate einer Thätlichkeit
gegen den Landesherrn dieses Staates sich schuldig macht, wird mit
lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungshaft, in
minder schweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder
mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
§5195. Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines
Aufenthaltes in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird