21
Ein Nahl ist es die Stelle der Eentral-Buchhaltung und Berechnung aller ortenkli-
chen und arßerordentlichen Einnahmen der Großyerzogl. Kammer hinstchtlich aller ihrer
Einkommensquellen und Zweige im Sinne des g. 2., gleichviel ob diese Einnahmen in ba-
rem Gelde, oder in zu Geld berechenbaren Naturalien, oder sonstigen Objekten Statt finden,
gleichviel ob diese Einnahmen in der Periode, welche jede Rechnung umfaßt (dem Rech-
nungöjahre) und worin sie fällig wurden, sich zur Kasse des Land-Rentamtes in barem
zelde, oder durch Zurechnungen realisiren, oder nicht, und in dieser lehter'n Hinsicht hin-
wieder gleichviel, ob die zur Land-Rentamts= oder Kammer= Central -Kasse
sich weder in barem Gel#e, noch in Zurechnungsposten realissrenden, aber fällig gewordenen
Einnahmen bep den Elementar-Kassen und Unter, Rccepturen sich z. B. in Naturalien reali-
sirten, aber daselbst noch unversilbert beruhen dlieben, oder sich auch bey diesen Elementar-
d Unter-Recepturen nicht realisirten, sandern bey den Leistungspflichtigen noch in Rest
ieben.
Zum andern ist es die Stelle der Lammer-Central-Kasse und Kassenverwal-
tung, welche aus dem Theile der im Laufe des Rechnungsjahres, oder früher in barem Gelde,
oder in Zurechnungen zur Kamme.Centralkasse realisirten Einnahmen der Großherzogl. Kam-
mer, wie solche der von der Re.hnung umfaßten Periode, odkr einer früheren angehbren, alle
Ausgaben im Sinne des §. 2. bestreitet, welche in dem Rechnungsjahre vorkom##en. Als
Verwaltung der Kammer-Centralta'se gehsren auch zur Elementar-Einnahme des #Land. Renk-
amtes und der Kammer-Central-Kasse die Eimnahmen an Interessen von Aktiv-Kapitalien,
Brand-Assecurations= Entschidigungszeldern, außerordentlichen Einnahmen der biöherigen
Kammerkasse und Insgemein derselben Kasse, so wie sie bicher in solche gefiossen find und
in solche pflegten berechnet zu werden.
Eben lo, wenn Aktiv-Kapitalien zuräckgezahlt, oder zur Kasse gezogen werden, wenn
Passiv-Kapitallen aufzunehmen sind, Cautions-Grloer eingelegt. werden, Verläge und
Vorschüsse restituirt werden, aus Alienatlonen, Frohne-Reluitionen, Lehns-Allodisikationen
und dergleichen Verwandlungen von nutzbaren Rechten des Großherzogl. Hauses Einkünfte
entstehen, sließen. solche unmittelbar in die Kammer= Centralkasse, wie bisher. Die Kcch-
nung des Land-Rentamtes, welche unter dem Namen der Jahrebrechnung über Ein-
nahme und Ausgabe Großherzoglicher Kammer von dem Land-Rentmeister
geführt und jäbrlich Großherzoglicher Kammer überreicht wird, muß dieser doppelten Be-
deutung des Land-Rentamtes entsprechen.
. §·9.·
Was die Kasseneinrichtung des Land-Rentamtes betrifft: so soll sie solgende seyn:
1) die Kammerkasse, welche das tand= Rentamt verwaltet, nimmt nur bare Gelh=
einnaymen, oder Zurechnungsposten an. Naturalien und Reste bleiben, erstere bis zur
Versilberung, eder Verausgabung für Rechnung der Kammer-Centralkasse, let tere bis
sie eingehen, uneingesendete Gewährschaft der Elementar= Kassen, wenn sie gleich in der
Einnahmerechnung, die das Land- Rentamt über sämmtliche Kameral-Einnahmen steur,
t als Einnahme gebucht, aufgeführt werden.
2) Die Haurtkasse, oder eigentliche Kammer-Gentralkasse: in welche alle baren
Gelder ver recisirten Kammer= Revenüen, die von den Elementar: Kassen und Unter-