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2) die Kosten ihrer Schulen; 3) die Kosten ihrer Urmenversorgung; voch sollen sie,
was die Schulen, die Schuleinrichtungen, die Herstellung und Unterhaltung der
Schulgebcude betrifft, verhältnismáßig auf diejenige Unterstümng rechnen
dürfen, welche den christlichen Parochlanen, unter gewissen Bedingungen, aus den
Landeskassen und sonst gesichert ist. — Auch die Schulden der jüdischen Korporationen
behalten die Juden auf sich allein, wenn sie gleich aus früheren Verbindungen
herrühren.
S. 11.
Der Rabiner und die Barnasse haben keine Art der Gerichesbarkeit. Selbst frev-
willig können dieselben von streitenden Parteyen nur als Schiedömänner (Vermittler), nicht
als Schiedorichter gewählt werden. Die Parteyen sind in einem solchen Falle nicht an
ihren Ausspruch gebunden, verlieren keineswegs ihr Klagrecht bey der ordentlichen Gerichts-
stelle. Nur in den Grenzen der ihm verbleibenden Kirchen= und Schul-Disciplin darf der
Rabiner, mit Genehmigung der Orksobrigkeit, Bann= und Schulstrafen aussprechen. Es
sollen Mißbräuche und Ueberschreitungen dieser Vorschriften gegen den Nabiner von der
Landes-Direktion, gegen die Barnasse von der Ortsobrigkeit, auch ohne Klage, von Amtz-
wegen bemerbt und geahndet werden.
#. 12.
Alle Juden in dem Großherzogthume haben, wo es noch nicht geschehen ist, Familien-
Nahmen anzunehmen und sich binnen acht Wochen nach der Bekanntmachung dieses Gesetzes
bepy der Landes-Direktion in die Juden-Matrikel eintragen zu lassen. Unterlassen sie solches:
so werden dieselben durch Strafauflagen dazu angehalten.
# 13.
Von mehreren Söhnen eines jüdischen Vaters, welche sich dem Handelsstande
wiomen, darf künftig nur einer heirathen. Diejenigen aber, welche sich durch ein ande-
res Gewerbe In den Stand gesehe haben, eine Familie zu ernähren, dieses bey der Lan-
dec. Direktion genägend nachweisen und auf den Zurücktritt zu dem Gewerbe des Handels
ausdröcklich verzichten, unterliegen einer solchen Beschränkung nicht. Das Gesetz über das