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Unter den allgemeinen gesehlichen Bedingungen duͤrfen die juͤbischen Unterthanen sedt
Art von Gewerbe treiben, mit Ausnahme der Bierbrauerey, der Bäckerey, der Meßgerey,
der Schenk= und Gastwirthschaft. — Sie dürfen nahmentlich Fabriken und Manufakturen
anlegen, Professionen und Handwerke erlernen, auch solche, nach ordnungemäßig erwor-
benem Messterrechte, als Meister ausüben.
Die Verordnung des allgemeinen Zunftgesehes vom 15ten May 1827 5. 277 „Nur
solche Religionsverwandte 2c.“ ist auf die Juden des Großberzogthumes nicht mehr
zu bezlehen.
5. 22.
Aller unb jeder Handel ist, als für sich bestehendes und als Nebengewerbe, demjenigen
unerlaubt, welcher darauf verzichtet und durch diesen Verzicht die Erlaubnig zu seiner Ver-
heirathung erlange hat (s. 13). Außer dem gelten in Ansehung des Handels für inländi-
sche Inden folsende Bestimmungen:
1) der Handel im Großen, so wie die Haltung eines offenen Ladens ist nur von den
allgemeinen, auch für Christen gellenden Bedingungen und davon abhängig, daß der
Jude, welcher sich als Kaufmann ctabliren will, im Stande seyn muß, auch In deut-
scher Sprache ein Handelsbuch ordnungsmäßig zu führen;
2) anlangend den Handel auf Jahrmärkten, verbleibt es lediglich bey den Einrichtungen,
Statuten und Privilegien derjenigen Orte, wo derselbe getrieben werden soll;
3) dasselbe wird bestätiget für den Hausirhandel, so lange nicht diese Art des Handels
durch ein allgemeine Landesgesetz geordnet und überhaupe in andere Grenzen gewic-
sen ist.
Fremde Juden dürfen in dem Großherzogthume keinen Handel treiben, augenommen
1) gröhere Geschäfte, zu welchen sie eine ausdrückliche Exlaubniß der Landes-Direktion be-
rechtiget hat, 2) den Viehhandel, einschließlich des Pferdehandels, auf richtige Handels-
pässe, 3) den Handel auf Jahrmärkten nach Naßgabe der öortlichen Einrichtungen, Statu-
ten und Privilegien.