Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

II. In Befolgung eines unter'm agsten dieses Monaths anher eingegangen 
Rescripts und auf den Grund der auf der kandes-Universitt r entgendenen Böchte 
nen Ungebührnisse und groben Excesse werden die aus dem diesseitigen Verwaltungsbezirke 
vort studierende Landeskinder, zugleich aber, und ganz besonderé, deren Neltern, Vormünder 
oder Pfleger, auf die Strenge der bestehenden Gesetze, nahmentlich des in dem Großherzog= 
thume publicirten Bundeötagsbeschlusses vom 2often September 1879, dessen dritter und vierker 
Paragraph, als hierher gehörig, nachstehend noch besonders abgedruckt wird, andurch auc- 
drücklich verwiesen, hiernächst aber als Sr. Königlichen Hoheit fester Wille ausgesprochen, 
daß nur diejenigen bey künftiger Bewerbung um Anstellung im Staats- und Kirchendsenste 
sich eine Beachtung oder vorzugsweise Berücksschtigung zu versprechen haben sollen, deren 
Betragen auf den Schulen und Universitäten dafür Bürgschaft leistet, dah sie durch frühere 
Zucht, besonders im auierlichen Hause, oder von Seiten derer, welche Aelternstelle an ihnen 
zu vertreten hatten, zur Sittlichkeit, Geseblichkeit, und zum pünkklichen Gehorsam geßen 
ipre Vorgesetzten pflichtmäßig angewöhnt worden find. 
Hiernach haben sich sämmtliche Betheillgte, jebt und künftig, gemessenst zu achten, im 
Uebertretungsfalle aber die Anwendung des gesetzlichen Nachtheils unfehlbar zu gewärtigen. 
Weimar den Zosten Dezember 1822. 
Großherzogliches Sächsisches Ober-Konssskorium. 
Peucer. 
Provisorischer Beschluß 
über die in Ansehung der Universitten zu ergreisenden Maaßregeln. 
*F 
Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Verblndungen 
aus den Universitäten sollen in ihrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und ins- 
besondere auf den seit einigen Jahren gestisteten, unter dem Nahmen der allgemeinen 
Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, als diesem 
Verein die schlechterdings unzulässige Voraussehung einer fortdauernden Gemeinschaft und 
Correspondenz zwischen den Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungsbevollmächtigten 
soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pflicht gemacht werden. 
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die nach Bekanntmachung 
des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen, oder nicht autorisirten Verbindungen 
geblieben, oder in solche getreten sind, bey keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen. 
K. 4. 
Keln Studierender, der durch einen von dem Regierungs-Bevollmächtigten bestätigten, 
oder auf dessen Antrag erfolgten Beschluß eines akademischen Senats von einer Universitat 
verwiesen worden ist, oder der, um einem solchen Beschlusse zu entgehen, sich von der Unie 
versität entferne hat, soll auf einer andern Untversität zugelassen, auch überhaupt kein Stu- 
bierender, ohne ein befriedigendes Zeugniß seines Wohlverhaltens auf der von ihm verlasse- 
nen Unitversitär, von irgend einer andern Universität aufgenommen werden.
	        
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