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Zulassung zum Abschlusse eine Stellvertretungs= oder eines Nummerkausch-Vertrages as-
tragen, ist mit der wirklichen Einstellung in den Militär-Dienst, während der vom Ver-
loosungs-Termine an dazu laufenden vier wöchentlichen Frist, Anstand zu nehmen.
8. 29.
Den Dienstpflichtigen, welche zur Kavallerie oder Artillerie brauchbar sind, steht frey,
in diese Wassengattung einzutreten und sich deshalb, wenn die Ueberweisung an den dazu
kommandirten Offizier geschieht, bey demselben zu melden. Im Falle, daß die sich Anmel-
denden den Ergänzungsbedarf überschreiten, entscheidet über die Zulassung, bey gleicher
Brauchbarkeit, die Loosnummer; im Falle der Unzulänglichkeit der sich Anmeldenden, ist
der Mehrbedarf für die Kavallerie und das Arcillerie-Fuhrwesen vorzugöweise aus solchen
Dienstpflichtigen nach der Ordnung des Looses zu nehmen, welche ihrem Berufe zu Folge
bereits mit Pferden umzugehen wissen.
S. 3o.
Vom Großherzoglichen Militär-Kommando wird der Großherzoglichen Landes-Direk-
tion #. Friedenszeiten dekhalb am Ende Oktobers die nöthige Anzeige des Ergänzungsbe-
darses für #e##e Wasfengattungen gemacht werden, worauf dieselbe den Auswurf dieses Be-
darses auf sämmrsche Verloosungsbezirke den Landräthen zeitig genug zufertigen und zu sei-
ner Zeit öffentlich betennt machen wird.
S. 31..
Alles, was nach beendigtem Jahres-Verloosungs-Geschäfte die noch nicht einge-
stellten Dienstpflichtigen, wegen ihres Militär-Pflichtigkeits-Verhältnisses, an= und vor-
bringen wollen, gehört zunächst vor den Bezirks-Landrath, von welchem, nach Besinden,
deshalb an die bandes-Direktion Bericht zu erstatten ist.
Derselbe hat darauf zu sehen, daß alle in den Listen sich auch späterhin noch vorfün-
dende Irrthümer, Versehen, Juslassungen r2c. zu jeder Zeit gehörig verbessert werden, und
eß sind deShalb die sämmtlichen Ortsbehörden mit verantwortlich.
Alle Behörden des Großherzogthumes haben) so weit sie können, dazu beyzutragen,
daß ungehorsame Nilitr-Milichtige aufgegriffen und eingestellt werden, vornehmlich aber