Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

127 
wird den Stadtobrigkeiten und Ortéschuldheissen zur Pflicht gemacht, auf dergleichen Unge- 
horsame ein wachsames Auge zu haben und, bey Vermeidung strenger Verantwortlichkeit, 
bieselben ungesäumt anzuzeigen. Uebrigens sollen diejenigen, welche einen Militär-Bflichti- 
gen auf irgend eine Weise geflissentlich verheimlichen, oder ihn in seinem Ungehorsam durch 
Rath und That unterstühen, nach Befinden der Umstände, den Justiz-Behörden zur Ver- 
hängung weiterer Untersuchung und strenger Bestrafung übergeben werden. 
. 32. 
Alle Verhandlungen und Versügungen, welche auf die Erörterung der Verhältnisse 
Militär-Pflichtiger Bezug haben, vor und bey der Musterung, Verloosung und Einstel- 
lung derselben, geschehen kostenfrey, sofern solche nicht wegen begangdenen Ungehorsamo 
nothwendig geworden sind. 
Die durch Ungehorsam entstehenden Kosten sind daher von den Schuloigen, ingleichen 
die durch Stellvertretungs= und Nummertausch-Verträge verursachten Kosten von den Kon- 
trahenten, nach vorgängigem ordnungomäßigem Ansate, zu entrichten und, bedürfenden 
Falles, beyzutreiben. 
Vierter Abschnitt. 
Von der Stellvertretung für Diens#pslichtige- 
8. 43. 
Stellvertretung im eigentlichen Sinne ist vorhanden, wenn der Vertreter 
selbst nicht mehr Militr-pflichtig ist; tritt aber ein Dienstpflichtiger an die Stelle eines 
andern Dienstpflichtigen: so geschieht dießb durch Nummertausch. 
Die Errichtung des zwischen beyden Theilen verabredeten Vertrages und die Feststellung 
der diesfallsigen Bedingungen, insbesondere die Bestimmung der Einstandssumme, so wie 
die Bedingung der von einem oder dem andern Theile allenfalls für gut oder nothwendig 
erkannten Sicherheitsmaßregeln bleibt denselben lediglich überlassen, jeboch muß die Unzeige 
und Anerkennung des Vertrages vor der Gerichtsbehörde des Vertretenen geschehen, bey wel- 
cher auch, wenn mie einem Theile der Einstandssumme oder sonst hierbey Kaution bestellt 
wird, die Niederlegung des Betrages gehörig zu bewirken, vom Gerichte aber deshalb allent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.