Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Falls jedoch ein Vertreter gestellt wird, welcher schon seiner Miticér. pflicht durch wire- 
lichen Dienst Genäge geleistet hat: so kann derselbe zugelassen werden, wenn er nicht über 
ein und vierzig Jahre alt ist, und wenn das Großherzogliche Nilitär, Kommando keine 
ggründeten Einwendungen dagegen hat. 
Ueber alle diese Umstände hat der Vertreter sich durch glaubhafte Jeugnisse gehörig 
anszuweisen. 
##.36. 
Der Nummertausch ist nur zulässig: 
1) zwischen Dienslyflichtigen desselben Altersjahres und desselben Verloosungsbezirkes; 
2) wenn derjenige, welcher die niedrigere Nummer eingetauscht hat, bepgebrachtem guͤlti- 
gen Zeugnisse nach, vollkommen gesund ist, und 
3) wenn derselbe auf diejenigen Befreyungsanspruͤche Verzicht leĩstet, welche ihm etwa 
für seine Person gesehlich zustehen. Diese Verzichtleistung ist jedoch auf diejenigen ge- 
seblichen Beguͤnstigungen nicht zu erstrecken, welche Aeltern und Geschwister in An- 
spruch nehmen koͤnnen, (siehe F. 11 Nr. 3 uud 4 und 8. 18 litt. a. b. und c.) und es 
muß daher zu eventueller Sicherung des Vertretenen auch dle Verzichtleistung der 
genannten Betheiligten, auf rechtöverbindliche Weise, mit beygebracht werden. 
*W*m 
Dem Dienstpflichtigen stehet fre, 
A. So lange seine Einstellung noch nicht er folgt ist und also 
I. vor der Loobziehung, einen eventuellen Stellvertretungsvertrag mit einem, den 
vorbesagten Ersordernissen (F. 35) entlprechenden Vertreter einzugehen, in- 
gleichen 
II. binnen vier Wochen nach der Verloosung einen Stellvertrecungs= und 
Nummertauschvertrag abzuschließen. 
In beyden Fällen muß jedoch der deshalb gerichtlich abgeschlossene Verkrag, innerhalb 
der besagten vierwöchentlichen Frist, durch den Vertreter in Person dem Bezirké= Land=
	        
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