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Falls jedoch ein Vertreter gestellt wird, welcher schon seiner Miticér. pflicht durch wire-
lichen Dienst Genäge geleistet hat: so kann derselbe zugelassen werden, wenn er nicht über
ein und vierzig Jahre alt ist, und wenn das Großherzogliche Nilitär, Kommando keine
ggründeten Einwendungen dagegen hat.
Ueber alle diese Umstände hat der Vertreter sich durch glaubhafte Jeugnisse gehörig
anszuweisen.
##.36.
Der Nummertausch ist nur zulässig:
1) zwischen Dienslyflichtigen desselben Altersjahres und desselben Verloosungsbezirkes;
2) wenn derjenige, welcher die niedrigere Nummer eingetauscht hat, bepgebrachtem guͤlti-
gen Zeugnisse nach, vollkommen gesund ist, und
3) wenn derselbe auf diejenigen Befreyungsanspruͤche Verzicht leĩstet, welche ihm etwa
für seine Person gesehlich zustehen. Diese Verzichtleistung ist jedoch auf diejenigen ge-
seblichen Beguͤnstigungen nicht zu erstrecken, welche Aeltern und Geschwister in An-
spruch nehmen koͤnnen, (siehe F. 11 Nr. 3 uud 4 und 8. 18 litt. a. b. und c.) und es
muß daher zu eventueller Sicherung des Vertretenen auch dle Verzichtleistung der
genannten Betheiligten, auf rechtöverbindliche Weise, mit beygebracht werden.
*W*m
Dem Dienstpflichtigen stehet fre,
A. So lange seine Einstellung noch nicht er folgt ist und also
I. vor der Loobziehung, einen eventuellen Stellvertretungsvertrag mit einem, den
vorbesagten Ersordernissen (F. 35) entlprechenden Vertreter einzugehen, in-
gleichen
II. binnen vier Wochen nach der Verloosung einen Stellvertrecungs= und
Nummertauschvertrag abzuschließen.
In beyden Fällen muß jedoch der deshalb gerichtlich abgeschlossene Verkrag, innerhalb
der besagten vierwöchentlichen Frist, durch den Vertreter in Person dem Bezirké= Land=