() Den Verloosungs-Termin betreffend.
5. 12.
Die Ladung zu den Verloosungé-Terminen ist vom Landrathe waͤhrend der letzten
Hälfte des Oktobers ebensalls durch das offizielle Wochenblatt zu erlassen, und die An-
beraumung ist so einzurichten, daß das Verloosungögeschäft am Ende Novembers gänzlich
beendiget sey, und in der Regel an folgenden Tagen vorgenommen werde.
A) Im Weimarischen Krelse:
1) im ersten Verloosungsbezirke (der Stadt und dem Amte Weimar) zu Weimar am
24sten November,
) im deilgen Srloosungsbezike (Amt Jena und Börgel mit Tautenburg) zu Jena am
35sten 9
im rte int (Amt Buttstédt und Allstedt mit Oldisleben) zu Buttstaͤdt
1 ember
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im zweyten Verloosungsbezirke #e *s*“" mit Tonndorf, Blankenhayn und Ilmenau)
zu Blankenhayn am 27sten Nov
im vierten Berloosungobezirke vente Lornburg und Roßla) zu Apolda am 23#sten
November
im Kchsten ni (Amt Grohrudestedt und Vieselbach) zu Vseselbach am
29sten November
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) Im Neusltäbtischen Kreife:
7) im Kebenten Verloosungöbezirke (Amt Neustadt) zu Neustadt am gy#ten Wovember,
8) chten Verloosungébezirke (Amt Weira mit Mildenfurt) zu Weida am 28ften
November.
Im Eisenachischen Kreise:
9) im euuen —n–im (Stadt und Oberamt Eisenach) zu Eisenach am 24#len
November,
10) im pehnten Verloosungsbezirke (Amt Crenzburg, Gerstungen mit Hauöbreikenbach und
Erayenberg mit Frauensee) zu Berka a/W. am 25sten November,
11) im eilften Verloosungöbezirke (Amt Vacha und Geisa mit den Patrimonial-Aemtern
Völkershausen und Lengofeld) zu Buttlar am 20sten November
im zwölften Verlvosungehe (Amt Dermbach, Kaleennordheim und Östheiun) zu Kal-
tennordheim am 28sten
Fällt aber einer der käen unn Tage auf einen Sonntag: so wird solcher übergangen,
und die noch übrigen Verloosungs-Termine werden dann um elnen Tag fortgerückt. Zu
dem Verloosungö-Termine in jedem der beyden Bezirke eines landräthlichen Sprengels
müssen sämmtliche Dienstpslichtige, in so fern sie nicht bereits bey der Musterung bedeutet
worden sind, daß sie zum Loosziehen nicht zu erscheinen brauchen, in Person vorgelo-
den werden mit der Bedrohung, daß sie im Falle des Nichterscheinens im Verloosungs=
Termine und bey Ermangelung gesehlich zugelassener Entschuldigungs-Ursachen (s. 30) des
Rechtes der Mitloofung verlustig seyn, und nach den gefeblichen Vorschriften (s. 30 und
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