Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Zu dieser Berichtserstattung bleiben insonderheit die Faͤlle ausgesetzt, wenn ein im 
Verloosungs-Termine nicht erschienener Dienstpflichtiger Zeugnisse über die Abhaltung vom 
Erscheinen, durch Krankheit und sonstige Hindernisse außerordentlicher Art, noch nachher 
beybringt, um die Folgen des Ungehorsames von sich abzuwen 
Im Falle, daß die Großherzogliche Landes-Direktion zunf diele Zeugnisse sich bewo- 
gen findet, denselben noch nachholungsweise zur Loobziehung zuzulassen, wird dem Land- 
Nihe aufgetragen werden, diese Nachloosung, auf die biöher schon üblich gewesene Weise, 
durch Mischung so vieler Loose, als bey der fraglichen Bezirköverloosung selbst gemacht 
worden sind, und, mittelst der Ziehung einer Loosnummer daraut durch den Betheiligten, 
in Eegenwart seiner, auf seine Kosten, zuzuziehenden Ortoobrigkeit vorzunehmen, und in 
der Verloosungöliste die gezogene Nummer, mit b. bezeichnet, nachzutragen. 7 
bleiben, der bestehenden militärischen Oro#ung nach, die bereits eingestellte ienst- 
pflichtigen schuldig, mit demjenigen, was sie ihres korote, Angeltelken Diemie 
wegen an= und vorbringen wollen, folglich auch mit den Gesuchen um die Erlaubnis zu 
Stellung eines Vertreters auf den Rest ihrer Dienstzeit 2c. sich lediglich an die ihnen vor- 
gesehte Militär-Behorde zu wenden, von welcher die geeigneten Anträge deöhalb an die 
Großberzogliche Landes-Direktion zu richten sind, und hierauf das welter Erforderliche 
versügt werden wird. 
#. 
Der Landrath hat darauf zu sehen, bap 2 in den bisten sich auch späterhin noch 
vorfindende Irrthöümer, Versehen, Auslassungen 2c. zu jeder Zeit gehörig verbessert wer- 
den; auch, daß diesenigen 
n) welche nur als vorerst zum Militär-Dienste untauglich betrachtet worden lind, 
b) welche einstweilige Suspension ihrer Militaͤr- ig erhalten haben, ode 
c) welchen bloße Zuruͤckstellung zu Theil geworden ist, 
bey der nächsten Musterung und Aushebung, so len als die gescblichen Vorschriften solches 
ersordern, berücksichtiget werden. Zu diesem Behufe find vieselben in den bey Anberau- 
mung des Rusterungs= und Verloosungs-Termines zu erlessenden efentlichen Ladungen 
227 mit vorzubescheiden. 
In diesem letzten Kermine aber ist in Ansehung der Betheiligten, 
#. nach Befinden die Ausstreichung derselben in ihrer Nltertlasse, als gaͤnzlich Un- 
tauglicher zu bewirken, oder die Einstellung derselben nach ihrer Looonummer resp. in den 
Abr#iv-Bestand oder in die Reserve vorzunehmen; 
ad b. und c, nach Maßgabe einer vorzunehmenden Erörterung der in Frage stehenden 
Umstände und Verhältnisse, die Fortdauer oder die Erlöschung der vorlausigen Befreyung 
und resp. Zurückstellung auszusprechen und im Falle, daß Erlsschung eingetreten ist, die 
Urberwesteng an den Militär-Kommissar zu bewirken. 
* 
Jeder Landrath wird in den Fällen, wenn % einer Musterungs= und Verloosungsverhand= 
lung, wegen solcher Militär= Pflichtigen, die sich in einen andern landrathlichen Sprengel a— 
det haben und als daselbst domiciliitt, zur dortigen Musterung 2c. zu ziehen sind, Umständ 
zur Sprache kommen, an deren *p. helegen seyn kann, gern geneigt und krnisen 
seyn, die diebfallsige Mittheilung zu machen
	        
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