Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

B. 
In str u ktion 
zu Aufstellung und Berichtigung der Ortolisten, über die Milikär-Pflchtigen. 
. I 
Als Hauptersorberniß des Musterungs-, Verloosungs= und Auohebungögeschäfes find 
die Orkslisten öber die Milier-Pflichtigen zu betrachten, weshalb bey Ausstellung und 
Hrüfung dieser Listen mie großter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahren werden muß, 
damit dieselben die crforderliche Vollständigkeit und Zuverlässigkei erlangen. 
. II. 
Nach den Vorschriften des Gesetes über die Militär-Dienstpflicht soll 
A. die Anfertigung der Ortslisten über die Diensspflichrigen in den Städten 
Weimar, Eisenach, Jena und Neustadt von dem Oberpfarrer mit den Bezirksvorste= 
hern (Stadtvormündern), in allen übrigen Orten aber durch die Ortsgeistlichen mir 
dem Ortsvorstande, wie biöher, auch fernerhin geschehen, und hierauf 
D. die Prüfung derselben von den Ortsobrigkeiten, nahmenklich durch die Großher= 
zoglichen Justiz-Aemter, durch die Patrimonial-Aemter und Gerichte, so wie resp. 
durch die Stadträthe der vorgenannten Städte vorgenommen werden. 
11I. 
Zu A. Die Obliegenheiten bey Aufstellung der Ortslisten bestehen in Folgendem# 
1) die sämmtlichen Hoksangebbrigen , welche im laufenden Jahre das zwanzigste Alterssat hr 
zurücklegen und also am usten Januar des kommenden Jahres in das zur Militär-Dienslei- 
stung pflichtige Alter eingetreten , müssen vollsiändig ausgcseichne. werden und zwar 
") alle im Orte selbst Geborne vom fraglichen Jahrgange, durch Er#rahtr#ung 
derselben aus dem Kirchenbache, wobey, zu Vermeidung unzuverlässiger To- 
desängaben, kelne Rücksicht darauf zu uehmen ist, daß sie zum Theil nicht mehr 
am Leben sind; 
b) alle außerhalb des Ortec- Geborne des feaglichen Jahrganges, welche n 
demselben einen Wepat 6 selbst oder durch ihre Aeltern erlangt haben, sie mogen 
anwesend oder abwesend seyn. 
Wegen dieser haben die Ortögeistlichen mit den Ortsvorständen die nöthige Erörterung 
sich besonders angelegen seyn zu lassen, nach Vest nden durch zeitige Umfrage bey denjenigen, 
wesche sich daselbst aufhalten, so fern sie, dem Anscheine nach, das dienstpflichtige Alter im 
Laufe des Jahres erreichen, und dieselben sind in der Liste einzutragen, so fern sie nicht so- 
fort borthun können, daß sie das zwanzigste Altersjahr erst spärer erreichen werden 
2. den Ort eingepfarrten einzelnen Güter, Höfe und sonstigen. Ansedelungen, wel- 
* eigene Nahmen föhren, jedoch keine besondere Gemeinde bilden, sind in die Orts- 
liste nahmentlich mit aufzunehmen, die Militär-Pflichtigen daselbst aber, nach Baß- 
gabe der Vorschriften a und b, in einem Anhange zur biste aufzuführen- 
3) Im Anfange des Septembers= ist aus den Ergebnissen der Kirchenbuchs-Ertrakte und 
der fraglichen Erörterung die Ortgliste dergestalt anzusertigen, daß in die dazu gedruck-
	        
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