B.
In str u ktion
zu Aufstellung und Berichtigung der Ortolisten, über die Milikär-Pflchtigen.
. I
Als Hauptersorberniß des Musterungs-, Verloosungs= und Auohebungögeschäfes find
die Orkslisten öber die Milier-Pflichtigen zu betrachten, weshalb bey Ausstellung und
Hrüfung dieser Listen mie großter Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verfahren werden muß,
damit dieselben die crforderliche Vollständigkeit und Zuverlässigkei erlangen.
. II.
Nach den Vorschriften des Gesetes über die Militär-Dienstpflicht soll
A. die Anfertigung der Ortslisten über die Diensspflichrigen in den Städten
Weimar, Eisenach, Jena und Neustadt von dem Oberpfarrer mit den Bezirksvorste=
hern (Stadtvormündern), in allen übrigen Orten aber durch die Ortsgeistlichen mir
dem Ortsvorstande, wie biöher, auch fernerhin geschehen, und hierauf
D. die Prüfung derselben von den Ortsobrigkeiten, nahmenklich durch die Großher=
zoglichen Justiz-Aemter, durch die Patrimonial-Aemter und Gerichte, so wie resp.
durch die Stadträthe der vorgenannten Städte vorgenommen werden.
11I.
Zu A. Die Obliegenheiten bey Aufstellung der Ortslisten bestehen in Folgendem#
1) die sämmtlichen Hoksangebbrigen , welche im laufenden Jahre das zwanzigste Alterssat hr
zurücklegen und also am usten Januar des kommenden Jahres in das zur Militär-Dienslei-
stung pflichtige Alter eingetreten , müssen vollsiändig ausgcseichne. werden und zwar
") alle im Orte selbst Geborne vom fraglichen Jahrgange, durch Er#rahtr#ung
derselben aus dem Kirchenbache, wobey, zu Vermeidung unzuverlässiger To-
desängaben, kelne Rücksicht darauf zu uehmen ist, daß sie zum Theil nicht mehr
am Leben sind;
b) alle außerhalb des Ortec- Geborne des feaglichen Jahrganges, welche n
demselben einen Wepat 6 selbst oder durch ihre Aeltern erlangt haben, sie mogen
anwesend oder abwesend seyn.
Wegen dieser haben die Ortögeistlichen mit den Ortsvorständen die nöthige Erörterung
sich besonders angelegen seyn zu lassen, nach Vest nden durch zeitige Umfrage bey denjenigen,
wesche sich daselbst aufhalten, so fern sie, dem Anscheine nach, das dienstpflichtige Alter im
Laufe des Jahres erreichen, und dieselben sind in der Liste einzutragen, so fern sie nicht so-
fort borthun können, daß sie das zwanzigste Altersjahr erst spärer erreichen werden
2. den Ort eingepfarrten einzelnen Güter, Höfe und sonstigen. Ansedelungen, wel-
* eigene Nahmen föhren, jedoch keine besondere Gemeinde bilden, sind in die Orts-
liste nahmentlich mit aufzunehmen, die Militär-Pflichtigen daselbst aber, nach Baß-
gabe der Vorschriften a und b, in einem Anhange zur biste aufzuführen-
3) Im Anfange des Septembers= ist aus den Ergebnissen der Kirchenbuchs-Ertrakte und
der fraglichen Erörterung die Ortgliste dergestalt anzusertigen, daß in die dazu gedruck-