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3) Durch die Ortsobrigkeiten ist sobann von Amtswegen
a) (in Gemäßheit der Vorschriften im F. 3. des Geseges) hinsichtlich der zum Militér=
Dienste Unfähigen,
b) hinsichtlich der (nach 8. . des Geseheo) an Geist oder Körper auf offenkundige
Weise zum Kriegödienste Untauglichen, wie auch
„) hinsichtlich der in der in die biste jeden Ortes Eingezeichneten, welche außerhalb des-
selben gestorben, oder wegen Wegzuges oder sonstiger Verhältnisse als nicht mehr
im Orte wohnhaft zu betrachten sind,
zum Behufe der Ausscheidung und Abstreichung dieser Subjekte aus den Listen,
sachgemäße Geirterung vorzunehmen und deren Ergebniß zu den Akten zu bemerken.
Es muß hierbey vornehmlich
ad 4) auf die ergangenen 3 .
Ich Gesehcå),
ad b) auf glaubhafte ärztliche 8 A18 e Zeugnisse, u
acbc) auf Todtenscheine, ingleichen auf aktenmäßige # und zuverlässige
Nachrichten Rücksicht genommen werden
1) Die auf diese Weise gehörig #braften, vervollständigten und berichtigten, auch mit
den erforderlichen Bemerkungen versehenen Drtolisten sind hierauf, mittelst Unterschrift
de bekheiligten Amtes, Gerichtes oder Stadtrathes zu beglaubigen.
V.
n den Patrimonial- Gerichten und Stadträchen er die Einsendung der isten ihres
—*“ mit den über die Prüfung derselben ergangenen Akten
bis zum Isten Oktober,
von den Justiz-Aemtern
bis zum Sten Oktober,
an den Bezirkslandrath bewirkt werden, welcher die an diesen Tagen zurückgebliebenen Orls-
listen, ohne mA durch Wartebothen, auf Kosten der säumigen Stellen abholen zu
lassen verpflichtee
Beharrliche ar „ und Nachlässigkeit derselben wird durch die Landes: Dsrek-
tion mit fünf bis zwanzig Thalern bestraft, welche Serafe vom Dirigenten der betreffenen
Stelle, aus eigenen Mitteln, zu erlegen ist.
Absichtlich verschuldete Unrichtigkeit oder Faͤlschung in den Listen und in den Anzeigen
uͤber Militaͤr-Pflichtige, zu Beguͤnstigung des einen und des andern derselben, sollen
den Grohherzoglichen Regierungen zur geseblichen Bestrafung angezeigt, und den Kriminal-
Gerichten zur Untersuchung übergeben werden.
. VI.
Am Musterungs-Termins-Tage hat sich der betheiligte Großherzogliche Jusisfz-Beamte,
resp. Stadtraths-Dirigent, in dem zur Musterung bestimmten Geschäfts-Lokal vor dem
Landrathe einzusinden und zu Führung des Protokolles uber die Musterungsverhandlung
einen seiner Subalternen, alühteichen das Amts= resp. Stadtdiener-Personal zur Aufwar-
tung dabey mit zur Stelle zu bringen. Während dieser Verhandlung hat der Justiz=
Beamte 2c. die nöthigen Erläuterungen wegen der von seinen Amtsunterthanen angebrachten