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ein Theil der Ober-Ossiziere und der Unter-Ossiziere in den verschiedenen Amtöbezirken
stationirt ist, zu benuhen, und für diesen Zweck das Verhältniß der Eivil= Behörden und
der Militr -Behörden zu einander fest zu regeln, verordnen und befehlen Wir, wie folget:
8. 1.
Den Justiz= und Polizey-Behörden, mit Einschluß der Ortsobrigkeiten, steht es nicht
nur auf ihre Gefahr und Verantwortung frey, sondern sie haben in den dazu ge-
eigneten Fällen mit dem Rechte auch die Verbindlichkeit, zur Vollziehung ihrer Anord-
nungen und zur Unterstütgung der von ihnen für nothwendig erachteten Maßregeln militéri-
sche Hülfe zu erfordern.
K. 2.
Wenn eine schriftliche Requisition des Milicär-Kommando, wenigstens des in dem
Amtöbezirke stationirten Ofsiziers, ohne Nachtheil für den Zweck geschehen kann, solglich
in der Regel, sind alle Unterbehörden gleich den Oberbehörden verdunden, schriftliche
Requisicfonen zu erlassen und in solchen die Absicht und die Veranlassung derselben genau
anzugeben, damit die Militr-Behörde hierdurch in den Stand gesectzt werde, mit Rücksicht
auf die Eigenthümlichkeit des Falles die Zahl der zu beordernden Mannschaft selbst zu be-
stimmen, die Wahl der zu dem Kommando geeigneten Offiziere und Unter-Ofsiziere zu tref-
sen und nach Befinden besondere Instruktionen zu ertheilen.
8. 3
Nur auönahmsweise, wenn bey einem längeren Verzuge die Vereitelung des Zweckes,
oder sonst Gefahr zu fürchten sepn döürfte, bleibt e den Eivil. Behörden nachgelassen, die
Requisition zum sosortigen Aufgebote der nöthigen Mannschaft und zum vorgezeichneten
Gebrauche derselben schriftlich, oder mündlich, an einen im Amtobezirke stationirten Unter-
Offizier zu richten. Es hat der so requirirte Unter-Offizier ohne allen Verzug Folge zu
leisten, die verlangte Anzahl zum Dienst aus den ihm untergebenen Beurlaubten unverweilt
zu beordern und die Anfährung derselben zur Unterstübung der getroffenen Anordnungen
und sonst selbst zu übernehmen. Die Sorge daför, daß in einem solchen Falle der zunächst
vorgesehzte Ober-Ossizier von der Requisition und dem Vollzuge derselben alsbald Meldung
erhalte, gehört mit zu den Obliegenheiten der requirirenden Behörde.
. 4.
Ob Gefahr auf dem Verzuge hafte, ob ein Eil- und Nothfall vorhanden sey, oder
nicht: hat die Eivil-Behörde zu beurtheilen auf ihre Verantwortung sowohl für die ge-
schehene, als für die unterlassene Requisitlon. Jede Beschwerde, welche dadurch ver-
anlaßt wird, gehört an die zunachst vorgeseczte Eivil-Behörde, auch von Seiten des Militärs.