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4.
Haben Einwohner der Aemter Allstedt und Oldisleben oder andere sich in denselben
aufhaltende Personen unterschleiflich Waaren über die dußere Preußische Grenze eingeführt,
oder senst Handlungen begangen, welche gegen das Preußische Steuergeseh vom 26sten
May 1818 und die darauf sich beziehenden geseblichen Deklarationen laufen, wie solche
durch die Königl. Preußische Gesebsammlung entweder schon bekannt gemacht worden sind,
oder noch in Zukunft werden bekannt gemacht werden: so sollen dieselben ganz nach der
Streuge jener Gesete, deren Kenntniß bey ihnen vorausgesetzt wird, auch vor den Gerich-
ten des Großherzogthumes der Verantwortung und Bestrafung unterliegen.
5.
Diejenigen, welche innerhalb der Grenzen der beyden mehrerwähnten Aemter Hand-
lungen begehen, wodurch eine Kontrebande mit Salz und Spielkarken oder eine Defraude
mit anderen Waaren, welche einer auch von Preußischen Unterthanen innerhalb der Gren-
zen des Preußischen Staates zu erhebenden Verbrauchstener unterworsen sind, geschieht oder
befärdert wird, sollen um den doppelten Betrag des dadurch gesuchten Vortheils, oder,
in so fern Unser Impost-Gesebh die Defraudation des Impostes von dem fraglichen Gegen-
stande mit härterer Strase ahndet, nach solchem bestrast werden. Es soll jener Vortheil
mindestens dem Betrage der Abgabe gleich geachtet werden, womit die Waare im König-
reiche Preußen belegt ist. Bey dem Salze soll alS Abgabe der Preis angesehen werden, zu
welchem in den Niederlagen oder Faktorepen der nächsten Königlich Preuhischen Saline
das Salz zum inländischen Gebrauche an Preußische Unterthanen verkauft wird.
0.
Auch die in den vorstehenden §.§. 3, 4 und s§ enehaltenen Verfügungen verstehen
sich nur unter der Bedingung einer vollen Erwiederung von Königk. Preupßischer Seite und
helten nur so lange, alo letztere beobachtet wird.
7.
Siämmtliche vorstehende Bestimmungen sollen vom 18ten Nevember d. J an
in volle gesehliche Wirksamkeit treten.