B) Blasensteuer.
8. 21.
Als Blasensteuer in allen Faͤllen, wo nach der Bestimmung des 5. 1. deren Entrich-
tung eintritt, wird auf die Zeit von 24 Stunden von 4 Berliner Quart Blaseninhalt,
welcher für diese Zeit zur Verfertigung Eines Berliner Quart Branntwein von 50 Pro-
cent Alkohol nöthig crachtet wird, 1 gr. 3 pf. entrichtet. Die Steuer steigt in diesem
Verhältnisse, von 4 zu 4 Quart Blaseninhalt, ohne Berücksichtigung der Zwischensummen.
4. 22.
Die Bezahlung der Steuer auf die ganze Zeitk der jebe mahligen Deklaration des Bla-
senbetrlebes muß in der Regel spätestens am lehten Tage derselben geschehen. Wer diese
Zeit einmahl verabsäumt hat, muß in der Folge die Steuer bey jeder fernern Deklavation
vorausbezahlen.
8. 23.
Auf kuͤrzere Zeit als 24 Stunden darf die Deklaration eines Blasenbetriebes nicht
Statt finden. Sie muß wenigstens den Tag vor dem Anfange des Betriebes dem Ober-
Kontroleur schriftlich, mit genauer Bemerkung des Gehaltes der in Betrieb zu setzenden
Blasen und der Betriebszeit, überreicht werden, und der Ober-Kontroleur hat darüber eine
Beschesnigung auszustellen.
§. 24.
Bey Distillir-Apparaten von unbedeutendem Umfange kann eine Firirung des Blasen-
zinses Statt sinden.
*5v 25.
Frey von der Blasensteuer ist für elne jede Apotheke eine Blase für das Laboratorium
bis zu 15 Berliner Quart Inhalt.