M. Kegslirung der Kollektur-Gebähren.
5. 5.
Gemaäß der Vorschrift in dem Gesetze vom usten November 1323 werden vom Jahre
1824 an die Kollektur= Gebühren für Erhebung und Ablieferung der landschastlichen
Steuern ehne Unterschied aus der Haupt-Bandschafeskasse bestritten, so daß in der Regel
alle diesfalisgge Konkurrenz der Ortsgemeinden oder der Steuerpflichtigen, so wie auch der
Steuerstände, welche biöher hierunter Statt gefunden haben mag, gänzlich aufhört und
daß dem zu Folge in dieser Hinsicht eine Gleichstellung der alten und neuen Landestheile
bey der Steueraufbringung eintritt. Eine Ausnahme hiervon sindet jedoch nach obiger
geseblichen Beslimmung in dem Falle Statt, wenn in einem Orte sich kein taugliches und
nach dem urtheile des Großherzoglichen bandschafts-Kollegiums annehmbares Subiekt findet,
das sich freywillig zu llebernahme der Orts-Steuereinnahme gegen die F. 12 der
Steuererhebungs-Verordnung vom oten November 1821 und hier weiter regulirten oder
auch künftig zu regulirenden Gebühren #c. versteht, wo dann die Gemeinde eine allen-
sallsige höhere Remunerirung zu übernehmen hat, ohne daß die Landschaftskasse verbunden
ist, ein Mehreres als die bestimmten Gebühren und Emolumente zu bewilligen; jedoch sind
in solchem Falle die Ortsvorstände zu einstweiliger Erhebung der Steuern gegen Verwil-
ligung der von der Staatsbehörde regulirten Kollektur-Gebühren verbunden und daju
anzuhalten.
g. 6.
Saͤmmtliche dermahlen noch bestehende Amts- und Bezirks einnahmen haben zu
ihren Dienst-Emolumenten Kollektur-Gebühren zu beziehen mit Ausnahme der Be-
zirkseinnahmen Ilmenau, Gerstungen mit Hauöbreitenbach, ingleichen der schon vor-
handenen Distrikts= Ober-Kollekturen des Amtes Vacha, der Patrimonial-Aem-
ter Lengsfeld und Völkershausen sowie des Amtes Geisa, die schon jetzt auf Fixa ge-
sebt sind und bey deren ferneren Bezuge statt der Konektur -Gebühren es bis zu
eintretender Dienstveränderung sein Verbleiben har.
In Absicht der Kollektur-Gebühren auf Steuern vom Grundeigenthume überhaupt
bewendet es bey der bisherigen Bestimmung nach Pfennigen vom Ml. oder Thaler. Auf
die Einkommensteuer vom Nicht-Grmmobesize hingegen werden als hlaximum Vier
Pfennige pro Thaler verwilliget und festgeseyt, in so sern nicht der Berrag der im
Jahre 1821 bezogenen Kollektur Gebühren dadurch überstiegen wird, als in welchen Fül-