Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

Was  Ausnahmsweise  bie  Bezirkseinnahme  zu  Ilwenau  bitrifft:  so  bestehet  solche  noch
vor  der  Hand  in  bem  Verhaͤltnisse  einer  Kreis-Steuereinnahme  der  Haupt-Landschaftskasse,
  als  der  Ober-Steuereinnahme  untergeordnet,  und  von  derselben  werden  die  landt
schaftlichen  Revenüen  unmiktelbar  zur  Haupt-Landschaftskasse  abgeliefert;  der  Steuereinnehmec
  bezieht  aber  auch  schon  jetzt  siren  Gehalt  und  hat  sonach  ebenfalls  keinen  Anspruch
auf  Gebühren.

.3.

Die  dermahlen  noch  bestehenden  Amés  =  und  Bezirkseinnahmen  werden  bey  eintretender
  Vakanz  ausgehoben  und  die  Ortseinnehmer  an  die  Kreis-Steuereinnahme  überwiesen,
in  so  fern  nicht  die  Lokal-Verhältnisse  es  erfordern,  daß  für  die  Untereinnehmer  solcher
Aemter  und  Bezirke  die  Ablieserung  der  Steuern  und  anderer  landschaftlichen  Gefälle,  se
wie  der  Empfang  von  Amweisungen  und  Instruktionen  erleichtert  werden  muß,  in  welchem
Falle  entweder  eine  dergleichen  Amts=  oder  Bezirköeimnahme  noch  ferner  beyzubehalten,
oder  mit  einer  andern  in  der  Nähe  schon  bestehenden  Amts=  oder  Bezirkseinnahme  zu  verbinden,
  oder  sonst  zu  errichten  ist,  wodurch  Distrikts-Kollekturen  gebildet  werden,  welche
Pleichwie  die  einzelnen  Amts,  oder  Bezirkoeinnahmen  als  Mittelbehörde  zwischen  den  Kreis-Steuereinnahmen
  und  den  Drtêé=  oder  Elementar-Einnahmen  zu  betrachten  sind.

Die  Amts-Bezirks=  oder  Distrikts-Einnehmer  haben  zugleich  Steuer:  Reolsions-Geschäfte
  mit  zu  besorgen,  in  so  sern  vom  Grohherzoglichen  Landschafts-Kollegium  für  angemessen
  erachtet  wird  sie  dazu  zu  gebrauchen.

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Die  Orts=  oder  Spezial:  Steuereinnehmer  sind,  als  solche,  den  Amts=  und  resp.
Distrikts-Einnahmen  oder  den  Kreis-Steuereinnahmen  untergeben  und  untergeordnek,  so
daß  sie  von  diesen  ihnen  zunächst  vorgesebten  Behörden  Anweisungen  und  Instruktionen  zu
empfangen  haben.

So  wie  die  besagten  Obereinnahmen  für  die  richtige  Ertheilung  und  Zufertigung  höberer
  Befehle  und  Vorschristen  an  die  Untereinnahmen,  engleichen  fär  die  wirksame  Ausfsicht
auf  die  Befolgung  derselben  verantwortlich  sind:  so  bleiben  hingegen  die  Untereinnehmer
lür  die  pünktliche  Vollziehung  der  entweder  unmittelbar  vom  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium,
  oder  ven  gedachten  Obereinnahmen  an  sie  ergangenen  Anwelsungen  und  für  die
strengste  Besolgung  ihrer  Dienstvorschriften  verantwortlich.