Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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VIII.  Verfahren  bei  Veschãdigungen  und  Verlusten.

In  den  Faͤllen,  wo  die  allgemeinen  Bestimmungen  wegen  der  Verpackung
von  Seiten  der  Absender  vollständig  beobachtet  worden  sind,  wird  bei  Durchndssung
  oder  Zerreibung  und  dadurch  entstandener  Beschädigung  von  Poststücken
von  Seiten  der  betreffenden  Postverwaltung  ein  mit  dem  nachgewiesenen  Werthe
oder  mit  der  Deklaration  im  Verhältnisse  stehender  Ersatz  geleistet.

Wird  bei  der  bestellenden  Postanstalt  die  Versiegelung  eines  beschwerten
Briefs,  Geldpackets  oder  eines  anderen  Kollo  unverletzt  und  keine  Differenz
gegen  das  vorgemerkte  Gewicht  befunden  und  erfolgt  die  Annahme  von  Seiten
des  Adressaten  ohne  eine  diesfallsige  Ausstellung,  so  wird  die  richtige  Ueberlieferung
  vorausgesetzt  und  also  keine  Gewährleistung  von  Seiten  der  Postanstalt
  für  eine  etwa  spater  zur  Sprache  kommende  Unrichtigkeit  des  Inhalts
übernommen.  Werden  jedoch  die  Siegel  verdächtig  oder  verletzt  befunden,  oder
ist  bei  Geldbriefen  das  Couvert,  bei  Packeten  die  Emballage  beschaddigt,  zerrieben
  oder  findet  sich  ein  Siegel  abgelöst,  oder  wird  eine  Gewichts-Differenz
wahrgenommen,  so  soll  der  Adressat  stets  veranlaßt  werden,  den  Geldbrief  oder
das  Kollo  in  der  Expedition  der  bestellenden  Postanstalt,  in  Gegenwart  eines
verpflichteten  Postbeamteten,  ohne  Verletzung  der  Siegel,  selbst  zu  eröffnen  oder
durch  einen  Beauftragten  eröffnen  zu  lassen,  um  sich  von  der  Richtigkeit  des
Inhaltes  zu  überzeugen.

Ergiebt  sich  dabei  ein  Mangel  oder  eine  berücksichtigungswerthe  Beschädigung,
  so  soll  bei  der  betreffenden  Postanstalt  über  den  Befund  ein  umständliches,
  von  dem  Adressaten,  oder  dessen  Beauftragten,  mit  zu  unterzeichnendes
Protokoll  aufgenommen  und  solches,  nebst  den  sonstigen  Beweismitteln,  als
Couverts,  Emballage  2c.  an  deren  vorgesetzte  Behörde  eingesendet  werden,
welche  die  etwa  weiter  einzuleitende  Untersuchung  auf  der  rückliegenden  Post-Route
  sogleich  vornehmen  wird.

Bei  einem  amtlich  ermittelten  Verluste  oder  einer  Beschädigung  soll  die
Ersatzleistung  von  demjenigen  Theile,  welcher  sie  darnach  zu  leisten  hat,  gleich
nach  Beendigung  der  diesfallsigen  summarischen  Untersuchung,  ohne  den  Erfolg
der  speziellen  Untersuchung  gegen  den  schuldigen  Postbeamteten  2c.  abzuwarten,
in  baarem  Gelde,  nach  Maßgabe  des  deklarirten  Werthes,  oder  der  amtlichen
Taxation,  oder  der  diesfallsigen  Uebereinkunft  mit  dem  beschädigten  Theile  und
zwar  in  der  Regel  an  den  Absender  und  nur  auf  ausdrückliche  Anweisung  desselben
  an  den  Adressaten  erfolgen.