Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Die erste Instanz bilbet die zur Verhandlung und Entscheibung der Steuerentschs“ 
digungsklagen bereits niedergesezte Immediat-Kommission. 
.#2. 
Gegen die Entscheidung der Immediat-Kommission ist das Rechtemictel der Läuterung, 
aker nur Ein für alle Mahl, als zweyte Instanz zulässig. 
Die Einwendung und weitere Verhandlung geschieht vor der Immedfat-Kommission 
und zwar ohne Anberaumung eines besondern Läuterungs-Fortstellungstermins und nicht von 
Mund aus in die Feder, sondern durch Schriftwechsel, nach Analogie des F. 58 und 6r der 
provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung vom gten Dktober 13816. 
Nach Inrotulation der Akten erkennt auf die Läuterung diejenige Landesregierung, in 
deren Bereich die in Frage befangenen Güter gelegen sind; die Mitglieder der Immediat- 
Kommission dürfen jedoch hierbey nicht Re= oder Korreferent seyn. 
Das Erkenneniß der Regierung wicd den Partheyen von der Immediat-Kommissson 
eroͤffnet. 
9. 3. 
Von der dritten und lehten Jnstanz gelten alle Vorschriften, welche über diese 
Instanz in bürgerlichen Rechtssachen überhaupt in den Gesehen, nahmentlich der provisori- 
schen Ober-Appellations-Gerichtsordnung &. 16 und dem Publikations-Patente vom goslen 
Dezember 1816 unter Zisser VI und VIll enthalten sind. Die Einwendung des Rechte- 
mittels gegen das Regierungserkenntniß, das Verfahren, die fernere Verhandlung, die Ver- 
lendung der Akten und die Eröffnung der Entscheidung dritter Instanz, erfolgt wieder bey 
der Immediat= Kommission. 
g. 4 
Gegen die Entscheidung der Immediat-Kommission über solche Reklamationen, deren 
Gegenstand weniger als Einhundert Thaler Konventions-Geld beträgt, findet nach
	        
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