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Die erste Instanz bilbet die zur Verhandlung und Entscheibung der Steuerentschs“
digungsklagen bereits niedergesezte Immediat-Kommission.
.#2.
Gegen die Entscheidung der Immediat-Kommission ist das Rechtemictel der Läuterung,
aker nur Ein für alle Mahl, als zweyte Instanz zulässig.
Die Einwendung und weitere Verhandlung geschieht vor der Immedfat-Kommission
und zwar ohne Anberaumung eines besondern Läuterungs-Fortstellungstermins und nicht von
Mund aus in die Feder, sondern durch Schriftwechsel, nach Analogie des F. 58 und 6r der
provisorischen Ober-Appellations-Gerichtsordnung vom gten Dktober 13816.
Nach Inrotulation der Akten erkennt auf die Läuterung diejenige Landesregierung, in
deren Bereich die in Frage befangenen Güter gelegen sind; die Mitglieder der Immediat-
Kommission dürfen jedoch hierbey nicht Re= oder Korreferent seyn.
Das Erkenneniß der Regierung wicd den Partheyen von der Immediat-Kommissson
eroͤffnet.
9. 3.
Von der dritten und lehten Jnstanz gelten alle Vorschriften, welche über diese
Instanz in bürgerlichen Rechtssachen überhaupt in den Gesehen, nahmentlich der provisori-
schen Ober-Appellations-Gerichtsordnung &. 16 und dem Publikations-Patente vom goslen
Dezember 1816 unter Zisser VI und VIll enthalten sind. Die Einwendung des Rechte-
mittels gegen das Regierungserkenntniß, das Verfahren, die fernere Verhandlung, die Ver-
lendung der Akten und die Eröffnung der Entscheidung dritter Instanz, erfolgt wieder bey
der Immediat= Kommission.
g. 4
Gegen die Entscheidung der Immediat-Kommission über solche Reklamationen, deren
Gegenstand weniger als Einhundert Thaler Konventions-Geld beträgt, findet nach