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Dienstbothen, auf eine Strafe von einem Tage Gefaͤngniß oder zehen Groschen Geld, auf eine Zah-
lung unter einem Thaler Konventions-Geld erkannt worden ist. — Die Berufung muß bey
Verlust derselben binnen drey Tagen, von Zeit der eröffneten Enescheidung oder Verfügung
an, bey der Orts-Poligey-Behörde angezeigt und begründet werden, worauf dann diese
die Akten sofort mittelst Berichtes einzusenden hat. Gegen die bicrauf erfolgende Ent-
scheidung der Landes-Direktion hat kein weiteres Rechtsmittel Statt.
650.
Vorbeholt der rechtiichen Ausführung.
An der Stelle der Berufung (F. 40) kann sich der eine, wie der andere Theil die recht-
liche Ausführung vor der zuständigen Justiz-Behörde, nach Aufhebung oder Beendi-
gung des Miethvertrages und des dadurch begründet gewesenen Dienst-
verhältnisses, vorbehalten, so bald es sich um einen Anspruch handelt, welcher zur
Verfolgung im Wege des börgerlichen Prozesses geeignet ist und in Gelde oder zu Gelde
angeschlagen über funfzehn Thaler betrégt. Auch von dem Falle gilt solches, wo der sich be-
schwert glaubende Theil den Grund seiner Klage in einem von der untern Polizen-Be-
hörde erzwungenen Dienstverhältnisse, oder in einer von solcher auögesprochenen Aufhebung
des Dienstverhältnisses sindet und deshalb Ansprüche auf Entschädigung gegen die Dienstherr-
schast begründen zu können glaubt. — Ein solcher Vorbehalt, wenn er berücksichtiget wer-
den, wenn nicht durch die Entscheidung der Polizey-Behörde auch jede weitere Versolgung.
des wahren oder vermeintlichen Anspruches vor Gericht ausgeschlossen seyn soll, ist gleich
der Berufung (F. 40) binnen drey Tagen zu erklären.
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Wi n 8.
2) Der Berusung.
Die ergriffene Berufung hat nur bey solchen Punkten des Erkenntnisses eine aufhal-
tende Wirkung, wo · kein Nachtheil auf dem Verzuge haftet, also in der Regel nur hin-
sichtlich der Vollziehung erkannter Strasen und Bezahlung rückständiger Forderungen und
Entschädigungsleislungen.
Alle übrige in der Entscheldung oder Verfügung enthaltene wHunkte, nahmentlich An-
tritt des Dienstes und Lelstung aller Dienstoblsegenheiten, Aufnahme in den Dienst und
Verabreichung der Kost, Entlassung oder Entfernung aus dem Dienste, müssen in der Regel