Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

438  Nr.  60.  1918.

(3)  Bekanntmachung  vom  22.  März  1918,  betreffend  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  10.  Januar  1918  über  Futtermittel.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  10.  Januar  1918  über
Futtermittel  (RGl.  S.  23)  wird  das  Nachstehende  bestimmt:

J.

Die  Verrichtungen  der  Landeszentralbehörde  werden  von  dem  Ministeri
des  Innern  wahrgenommen.
II.

Landesfuttermittelstelle  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  das  Lan—
desfuttermittelamt  zu  Bützow.  «
III.
Die  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1917,  betreffend  Kom—
munalverbände  (Rbl.  Nr.  112)  finden  Anwendung.

IV.

Saatstelle  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  für  den  Bereich  des
Großherzogtums  die  Landwirtschaftskammer  zu  Rostock.

Anerkanntes  Saatgut  im  Sinne  des  §  2  Abs.  2  Nr.  3  der  Bundesratsverordnung
  ist  Saatgut,  das  von  der  Landwirtschaftskammer  zu  Rostock  als
Saatgut  anerkannt  ist.

Als  anerkannte  Saatgutwirtschaften  gelten  solche  Wirtschaften,  die  in  der
Sondernummer  des  gemeinsamen  Tarrif-Verkehrsanzeigers  für  den  Güterund
  Tierverkehr  im  Bereiche  der  Preußisch-Hessischen  Staatseisenbahnverwaltung,
  der  Militäreisenbahn,  der  Mecklenburgischen  uund  Oldenburgischen  Staatseisenbahnen
  und  der  Norddeutschen  Privateisenbahnen  vom  17.  August  1917
nebst  Nachträgen,  Ergänzungen  und  Berichtigungen  aufgeführt  sind.

V.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  der  Bundesratsverordnung  ist  die
Ortsobrigkeit,  in  den  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  der  Gemeindevorstand.
Die  Geschäfte  der  zuständigen  Behörde  im  Sinne  des  §  8  der  Bundesratsverordnung
  liegen  den  nach  der  Verordnung  vom  6.  August  1914  (Rbl.  Nr.  57)
bestellten  Kommissaren  für  das  ganze  Gebiet  des  ihnen  zugewiesenen  Aushebungsbezirkes
  ob.