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a) vor dem ersten Erkenntnisse, wenn es sich von einem solchen Verbrechen handelt,
auf welchem (in thesi) der Tod oder eine mindestens zehnjährige Freiheltstrafe steht,
es seg denn, daß die Untersuchung so wenig gegen, den Angeschuldigten ergeben hätte,
daß dessen Lossprechung sich ohnehin mit Slcherheit erwarten ließe;
5) nach dem ersten Erkenntnisse, wenn solches wirklich auf den Tod oder auf mindestens
zehnjährige Frepheitöstrase lautet.
5. 2.
In allen anderen Kriminal-Untersuchungöfällen wird feyerliche Vertheidigung nur auf
ausdrückliches Verlangen des Angeschuldigten, dann aber sofort vom Untersuchungs-
richter, ohne vorherige berichtische Anfrage, verstattet, und zwar sowohl
a) vor dem ersten Erkenntnisse, wenn voraussichtlich auf Zuchthaus = ober eine demselr
ben gleichkommende Strafe zu erkennen steht, als
b) nach dem ersten Erkenntnisse, so bald das erkannte Strafmaß überhaupt noch Be-
rufung auf ein zweytes Erkenntniß zuläßt.
DieseS zweyte Erkenntniß ist aber jeden Falles das lebte, es möge nun — nach
frever Wahl des Angeschuldigteen — von einem abademtschen Spruch-Kollegium, oder vom
Ober-Appellations-Gerichte gesällt seyn, und es möge schon vor dem ersten Erkenntnisse
Vertheidigung Statt gesunden haben oder nicht.
5. 3.
Der Untersuchungsrichter hat, wenn die Akten zu Elnholung des ersten Erkenntnisses
abgehen sollen, dem Angeschuldigten dieses bekannt zu machen, und bey Eröffnung des er-
sten Erkenntnisses — wie §. 32 der provssorischen Ober, Appellations-Gerichtsordnung vor-
geschrieben worden — den Verurthellten über die ihm zuständigen Rechtamittel und die drey-
tägige Nothfrist zu belehren.
8. 4.
Dem Angeschuldigten sleht die Wohl seines Vertheidigers unter den in dem Orte oder
doch in der Nähe des Untersuchungsgerichtes wohnhaften Anwälten zu, dafern er nicht diese
Wahl dem Gerichte überlassen will.