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Zur erllen Unterbringung eines Verunglückten und zum Behuf der mit demselben vore
zunehmenden Retkungöversuche ist Jedermann verbunden seine Wohnung, wenn er nicht über-
wiegende Hindernisse dagegen darzuthun vermag, einzurdumen; deögleichen sind die zu den
Rettungsversuchen erforderlichen Geräthschaften, Betten und sonstigen Gegenstände von jedem
Bosiher, so bald berselbe das diesfallsige Bedürfniß wahrnimmt und erfährt, unverweiger-
lich herzugeben.
Demjenigen, dessen Eigenthum dadurch beschädiget oder unbrauchbar gemacht wird, soll
auf Verlangen der Ersatz seines, vom betreffenden Gerichte zu ermittelnden Schadens. so-
fort aus der Staatskasse dewéhrt werden. Diese darf die Erstattung aus dem Vermögen
des Verunglückten oder von denjenigen Personen fordern, welche zu seiner Vertretung reche-
lich verpflichtet sind.
z. 5.
Wer gegen die Vorschriften in den obigen F. F. unterlßt ober sich weigert, zur
debensrettung eines Verunglückten oder Scheinkodten., so viel den Umständen nach möglich
ist, mitzuwirken und beyzutragen, soll, nach Maßgabe der ihm dabey zur vast fallenden
größern oder geringern Schuld, mie Gefängniß bis zur Zeit von vier Wochen ber
straft, auch soll diese Strafe, nach Befinden der Umstände und so fern dieselbe wegen aus-
drücklicher Verweigerung thunlicher Hülfeleistung und wegen eines, solcher gleich zu
achtenden, absichtlichen Ausweichens und Zurückziehenb ausgesprochen wird, zur Besch-
mung der Hartherzigen und zur Warnung für Andere öffentilch bekannt gemacht werden.
8. 6.
Wer einer Person, welche zur Lebenörettung eines Verunglückten z. B. durch Ab-
schneiden eines Erhängten Hand angelegt hat, Vorwörfe macht oder Andere zu solchen
Vorwürfen veranlaßt, gleichsam als ob jene löbliche, ehrende Handlung die börgerliche
Eyre verleht habe, der soll seine Ungeböhr gleichfalls mit einer Gefängnißstrafe büßen,
welche richterlich bis auf vierzehen Tage bestimmt werden kann und in Wiederholungsfällen
entweder angemessen zu verlängern oder sonst zu schärsen ist.
Wöürde aber, wider alles Erwarten, eine ganze Korporation, Gemeinde,
Junft und dergl, ein vernunft und gesetzwidriges Benehmen der bezeschneten Art sich zu