60
Schulden bringen: so soll nicht nur die oben angedrohte Gefängnißstrafe alle einzelne
Glieder der Korporation, welche der Ungebühr nicht ausbrücklich und beharrlich wider-
sprochen haben, tresfen, sondern es sollen auch überdieß diejenigen Vorsteher, welche
nicht durch ihren Widerspruch und, bep Erfolglosigkeit desselben, durch Anzeige bey der
Obrigkeit als von jeder Theilnahme an dem erwähnten Vergehen freey sich dargestellt haben,
von ihrem Porsteheramte entfernt und künfstiger Wiedererlangung eines folchen für
un fähig erklärt werden.
8. 7.
Dagegen soll zu besto wirksamerer Anregung der Achtsamkeit und Belebung des Eifers
und Muthes, binsschtlich der bey Lebensrettung eines Verungläckten etwa zu überwindenden
außerordentlichen Gefahren, denjenigen, welche zum Behuf einer solchen Rettung, nach den
im Anhange O enthaltenen Vorschriften, die erste wesentliche Handlung vollbracht z. B.
einen Erhängten, so balo sie ihn gefunden, abgeschnitten, einen in das Wasser Gerathenen
herausgezogen haben 2c., deshalb eine Ösfentliche Belobung, auch im Falle einer be-
wiesenen vorzüglichen Entschlossenheit mit Zweckmäßigkelt des Verfahrens und eines dadurch
bewirkten glücklichen Erfolges eine besondere Ehrenauszeichnung, oder wenn sie aus-
drücklich darum nachsuchen, eine Prämie in Gelb und zwar, nach Maßgabe der von
ihnen bethätigten Anstrengung und Aufopferung, im Betrage von drey bis zehen Thalern
ertheilt werden.
Es versteht sich jedoch von selbst, daß die eben ausgesprochenen Zusicherungen auf die-
jenigen, welche gegen die Personen, für deren Lebensrektung sie sich bemüht haben, außer
der allgemelnen Menschenpflicht und gesehlichen Verbindlichkeit, noch in einem besonderen
Pflichtverhältnisse stehen, wie Ehegatten, Aeltern, Kinder und Geschwister, sich nicht er-
strecken.
6. .
Das Gesuch um eine Rettungs-Prämie ist binnen drey Tagen nach der geleisteten
Rettungsbemühung bep derjenigen Behörde, welche nach §. 3 die weiteren RKektungsversuche
unterslützte, sonst aber bey der Ortsobrigkeit anzubringen, in deren Bezleke der Vorgang
Statt gefunden hat. Es hat die Behörde, bey welcher das Gesuch angebracht worden ist,
im Sinne des vorhergehenden 5. die einschlagenden Thatumstände und Verhältnssse genau
hu untersuchen und in Gewißheit zu sehen, sodann aber mit Beyschluß der Akten über
das Gesuch Bericht an dle Großherzogliche Landes= Direktion zu erstatten.