Großherzogl. S. Weimar= Eisenachisches
Regierungs-Blakt.
Nummer 14. Oen 20. Juli 1828.
Bekkanntmach u n g.
Auf höchsien Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzog#, wird die mit der
Königlich Preußischen Staats-Regierung zu Beförderung der Rechtspflege in den
beyderseitigen Staalen getrofsene Uebereinkunft, d. d. Weimar den geten und Berlin den
25sten Junius 1824, zur Nachricht und Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 12ten Juli 1827.
Großherzogliche Sächsische andesregierung.
von Müller.
Zwischen der Königlich Preußischen und der Großherzoglich Sachsen Weimar= Eise-
nachischen Nrdier#nd ist zur Woserderung der NRchtanfleo= solgende Noboroinkunft getroffen
worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Die Gerichte beyder Staaten leisten sich gegenseitig alle diejenige Rechts-
hülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesehen und Gerichté-
verfassung nicht verweigern dürsen, in wie fern das gegenwärtige Abkommen nicht
besondere Einschränkungen feststellt.
Artike ! 2.
Die Vollstreckbarkeie der richterlichen Erkenntnisse wird gegenseitig anerkannt,
dafern diese nach den näheren Bestimmungen des gegenwäreigen Abkommenö von
einem beyderseits als kompetent anerkannten Gerichte gesprochen worden sind,