Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

unb nach den Gesehen des Staatebz, von bessen Gerichts sie gefällt worden, die 
Rechtökraft bereits beschritten haben. 
Solche Erkenntnisse werden an dem in dem andern Staate befindlichen 
Vermögen des Sachsälligen unweigerlich vollstreckt. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Erkenntniß bde- 
gründet vor den Gerichten des andern Staates die Einrede des rechtskräftigen 
ureheils (exceptio rei judicatnc) mit denselben Wirkungen, als wenn das Ur- 
theil von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend 
gemacht wird, gesprochen wäre. 
11. Besondere Bestimmungen. 
1. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreiligkeiten. 
Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist e5 erlaubt, sich durch freywillige Prorogation der 
Gerichtsbarkeit des andern Staate, dem er als Unterthan und Staatöbürger 
nicht angehört, zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist besugt, der Regqutsition eines solchen gesetwidrig 
prorogirten Gerichtes um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Er- 
kenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte 
gesprochene Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet. 
Artikel 6. 
Der allgee Beyde Staaten erkennen den Grundsah an, daß der Kläger dem Gerichts- 
A.4½%% dem Be stande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher bas Urtheil der fremden 
Gerichtsstelle nicht nur so fern dasselbe den Beklagten, sondern auch so fern 
es den Kläger z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten betriffe, in 
dem andern Staate als rechtogülkig erkannt und vollzogen. 
NArtikel 6. 
Wieerllagt. Für die Wiederklage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorklage zustän- 
digen Richters begründet, dasern nur jene mit dieser im rechtlichen Zusammen, 
hange steht und sonst nach den Landesgesehen des Vorbeklagten zulässig ist.
	        
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