Artikel 7.
Die Provokaliong-Klagen (ox lege dillamari ober cx lego si contendat) epelstten,
werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, oder
ra, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die
von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtökräftig ausge-
sprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provocirten als vollstreckbar anerkannt.
Artikel 8.
Der persönliche Gerichtestand, welcher entweder durch den Wohnsth in ei wers
nem Staate, oder bey denen, die einen eigenen Wohnsib noch nicht genommen Grichtestns.
haben, durch die Herkunft, in dem Gerichtöstande der Aeltern begründet ist,
wird von beyden Scaaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, daß
der Unterthan des einen Staates von den Unkerthanen des andern nur vor
seinem porsoͤnlichen Richter belangt werden darf. Es muͤßten denn bey jenen
persönlichen Klagsachen neben dem persönlichen Gerichtsstande noch die besonderen
Gerichtöstände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konkurriren,
welchen Falles die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtsständen erhoben
werden kann.
Nrilse D.
Die Ablicht, elnen beständigen Wohnsib an einem Orte nehmen zu wollen,
kann sowohl auödrücklich, als durch Handlungen geéußert werden. Das leßtere
geschieht, wenn jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige
Gegenwart daselbst ersordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu
treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer eingerichteten Wirth-
schafe gehört, anschafft. Die Absicht mut aber nicht bloß in Beziehung auf den
Staat, sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsic genommen werden soll,
bestimmt geäußert seyn.
Artikel 10.
Wenn jemand sowohl in dem einen als in dem andern Staate seinen
Wohysih in dem landesgesetlichen Sinne genommen hat: so hängt die Wahl
des Gerichtöstandes von dem Kläger ab.
Artikel 11.
Der Wohnsih des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begrändee