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Artikel 17.
Erben werden wegen personlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor * Eerichkellond
Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch d *4
vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist.
Artikel 18.
Im Konkurs wird der persönliche Gerichtöstand des Schuldners auch als. Augemeiaes
allgemeine Gantgericht anerkannt, ausgenommen, wenn der größere Theil des Imigerlct.
Vermiögens, bey dessen Bestimmung das über die Vermögensmasse aufzuneh=
mende Inventarium und Taxe zum Grunde zu legen ist, in dem andern Staate
sich besindet, wo alsdann dem letztern unter der im Artikel 32 enthaltenen Be-
schränkung das Recht des allgemeinen Gantgerichts zugestanden wird.
Artikel 19.
Aktiv-Forderungen werden, ohne Unterschied, ob sie hypothekarisch sind oder
nichk, angesehen, als befänden sie sich an dem Wohnorte des Gemeinschuldners.
Artike ! 20.
Einem Partikular - Konkurse wird nicht Statt gegeben, ausgenommen, wenn
ein gesehlich begründetes Separations-Recht geltend gemacht wird, nahmentlich
wenn der Gemeinschuldner in dem andern Staate, wo er seinen Wohnsib nicht
hatte, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablisse-
ment, welches alo ein eigenes Ganzes, einen besonderen Inbegriff von Rech-
ten und Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners bildek, besiczt, welchen Falle
zum Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung dieses Etablissements
besonders kreditirt haben, ein Partikular-Konkur eröffnet werden darf.
Artikel 21.
Alle Forderungen, sie seyen auf ein dingliches oder persönliches Reche ge- v dn
gründet, sind allein bey dem allgemeinen Gantgerichte einzuklagen, oder wenn neachntGe-
sie bereits klagbar gemache worden, dort weiter zu verfolgen. Das auferhalb iShtesat
bandes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird, nach vorgängiger Ver-
dußerung der Grundstücke und Essekten durch den Richter der gelegenen Sache,
dem Gantgerichte abgeliefert.