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Artikel 22.
Nechtsiche-Be- Dingliche Rechte werden nach den Gesetzen des Ortes der belegenen Sache
whie beurtheilt und geordnet, über die Rangordnung rein persönlicher Ansprüche und
olnglichen und deren Verhältniß zu den dinglichen Nechten entscheiden die am Orte des Gantge-
hnich richtes geltenden Gesebe, und es sindes kein Unterschich zwischen in= und aus-
« ländischen Gläubigern, als solchen, Statt. Damit insbesondere bey der Eigen-
ehümlichkeit der Preußischen Hypotheken-Verfassung die auf den im Preußischen
Gebiethe gelegenen Grundstücken eingetragenen Gläubiger in ihren Rechten keinen
Schaben leiden, hat es in Rücksicht ihrer bey der Absonderung und Verthellung
der Immobiliar= Masse nach den Vorschriften der allgemeinen Gerichtöordnung
Th. I Tit. 50 §.K. 489 bis 522 sein Bewenden.
Artikel 23.
Dloslicher Er Alle Realklagen, dögleichen alle possessorischen Rechtömittel, wie auch die so
richlastand. genannten actiones in rem scriptaco müssen, dasern sie eine unbewegliche
Sache betresfen, vor dem Gerichte, in dessen Bezirk sich die Sache besindet, —
können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen
Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbehältlich dessen, was auf den.
Fall des Konk#ursto bostlumt ist.
Artikel 24.
In dem Gerichtsstande der Sache können keine bloß (rein) persönlichen Kla-
gen angestellt werden.
Artikel 25.
Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch Statt, wenn gegen den Be-
sitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche
aus dem Besige des Grundstückes oder aus Handlungen fließe, die er in der El-
genschaft als Gutöbesiber vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Gutöbesitzer
1) die mit seinem Pachter oder Verwalter eingegangenen Werbindlichkeiten
zu erfüllen oder
2) die zum Besten des Grundsläckes geleisteten Vorschüsse oder gelieserten
Materialien und Arbeiken zu vergüten sich weigere, oder
3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Befugnißt mißbraucht oder
4) lseine Nachbarn im Besitze stoͤrt;