Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

endigen, ohne daß die Rechtsöhaͤngigkeit durch Veraͤnderung des Wohnsitzes oder 
Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der La- 
dung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtösachen. 
Artikel 34. 
Alle Rechtögeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des 
Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates die Gül, 
tigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde 
in demselben abhängt: so hat es auch hierbey sein Verbleiben. 
Artikel 35. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbeweg- 
liche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Or- 
tes, wo die Sachen liegen. 
3. In Rücksicht der Strafgerichtbarkeit. 
Artikel 36. 
Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesehen werden, so weif nicht Ausliferung 
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem einen Staate dem an- bir Verdrechet. 
dern nicht ausgeliefert, sondern wegen der in dem andern Staate begangenen 
Verbrechen und Uebertretungen von dem Staate, dem sie angehoͤren, und nach 
dessen Gesehen gerichtet. 
Daher sindet denn auch ein Kontumacial-Verfahren des anbern Staates 
gegen sie nicht Statt. 
Artikel 897. 
Wenn der Unterthan des einen Staates in dem Gebiethe des andern sich „wolfrgers 
Straser= 
eines Vergehens oder Verbrechenc schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen kerninisn
	        
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