Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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und abgeurtheilt worden ist: so, wird, wenn der Verbrecher vor der Strafver= 
büßung sich in seinen. Heimath-Staat zurückbegeben hat, von diesem das Er- 
kenntniß des aubländischen Gerichtes, nach vorgängiger Requisstion und Mitthei- 
lung des Urtheils, sowohl an der Person alö an den im Staatögebiethe be- 
findlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, voraucgesebt, daß die Hand- 
lung, wegen deren die Strafe erkannt worden, auch nach den Geseben des re; 
quirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen erscheint, und nicht zu 
den bloß polizehfinanzgesetzlichen Uebertretungen gehört, von welchen der nächst- 
solgende Artikel handelt. 
Artikel 38. 
Bedingt zu Hat ein Unterthan des einen Staates Strafgesehe des andern durch 
nre solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht 
verpönt sind, z. B. durch Uebertrekung eigenthümlicher Abgabengesete, Polizey- 
Vorschriften und dergleichen und welche demnach von diesem Staate auch nicht 
bestraft werden könnten: so soll auf vorgänzige Requisition zwar nicht zwangs- 
weise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demselben 
aber sich selöst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschul- 
digungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumacial= 
Verfahren wahren könne. 
Artikel 39. 
Der zuständige Strafrichter darf auch über die aus dem Verbrechen ent- 
l(prungenen Privat-Ansprüche mit erkennen, wenn wegen derselben von dem 
Beschädigten adhrire worden ist. 
Artikel 40. 
Pwktgellenn Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer 
" Uebertrekungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet 
haben, ohne daselbst zu Unterthanen. aufgenommen worden zu seyn, werden 
nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten, und zwar, wenn 
wegen Unvermögenheit der Inquisiten oder sonst die Untersuchungökosten nieder-
	        
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