Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Das Elnlegen uud Roͤsten des Flachses in Fluͤssen und Baͤchen ist, bis auf weitere 
Verordnung, ohne alle Ausnahme, bey Strafe von 
Zehn Thalern 
für jeden Zuwiderhandlungsfall und bey Konfiskation des verbokswidrig eingelegten Flachses, 
nicht nur veboten, sondern es werden auch die Unterobrigkeiten befehligt, dieses Verbot 
durch die lhnen zu Gebote slehenden Mittel aufrecht zu erhalten und streng zu handhaben. 
Zugleich wird den Landwirthen die Anwendung der Flochethaursste, welche man in solchen 
Gegenden, aus welchen vorzüglich guter Flachs bezogen wird, z. B. in Schlesien und 
Niedersachsen, mi dem besten Erfolg anwendet, andurch nochmahls inpsohlen. Der Flachs 
wird nähmlich dort gleich nach dem Abrifeln auf einer abgemähten Wiese, oder auf einem 
Rasenplatze, meistens aber bloß auf einem Roggen-Stoppelfelde dünn ausgebreitet, wo 
solcher durch den nächtlichen Thau und durch Regen seine gehörige Röstung, nach Be- 
schaffenheit der Witterung, binnen 14 Tagen bie 4 Wochen erlangt und nie einen so un- 
angenehmen Geruch verbreitet, als solches bey'm Trocknen nach der Wasserröste geschieht. 
Wenn der Flachs eine Zeit lang auf der einen Seite gelegen hat, und der Bast sich 
zu lösen anfängt, wendet man ihn um, damit er durchgängig und ganz gleichfoͤrmig roͤste. 
Wenn die Roͤste beendigt ist, muß der Flachs alsbald aufgebunden und eingefahren werden. 
Ganz vorzuͤglich weißen Flachs erhält man, wenn der grün ausgezogene und hernach 
eriffelte Flachs in weiches' Wasser, worin unmittelbar vorher noch kein Flachs geröstek wurde, 
gebracht wird, und darin kurze Jeit und nur so lange liegen bleibt, bie der Bast anfänge, 
in seiner Verbindung mit dem Halm nachzulassen, ohne jedoch seine Festigkeit verloren zu 
haben, worauf man den Flachs aus dem Wasser nimmt, auf elnem Rasenplahe oder Seop- 
Felfelde ganz dünn ausbreitet und völlig ausrösten läßt. 
Weimar den 27ten July 1824. 
bebereih Sichsische LandeS-Direktion, 
5F. Schwendler. 
III. Da man für zweckmäßig erachtet, daß den an die Justiz-Unterbehörden gerich- 
teten Eingaben eine kurze Anzeige des Inhalts vorgeseht werde, gleichwie dieß in An- 
sehung der Oberbehörden schon seit dem Jahre 180s eingeführt ilt: so wird solches im 
Einverständniß mit Großherzoglicher Regierung zu Weimar für den Umfang des ganzen 
Eroßherzogthums hiermit bekannt gemacht. 
Eisenach den 4. August 1824. 
Großherzogliche Süchsische Kandesregierung. 
Gustav Wlttich.
	        
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