Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Pensionirung. 
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben den Mundkoch, Friedrich Wichem 
Krumbholz allhier, unter Verwilligung einer jährlichen Pension, am 7ten d. M. in d 
Ruhestand zu versehen geruhet. 
Bekanntmach ungen. 
I. Es ist neuerer Zeit öfters vorgekommen, daß bey Wurderung von Immobilien, 
sowobl in Hinsicht der Substanz als der Früchte, insbesondere bey Abschätzung von Ge- 
bäuden in hiesiger Stadt und von Wiloschäden an Feldgrundstücken, die gebrauchten Tara- 
toren ganz unverhältnißmäßig hohe, nach prozenten oder sonstigen willkührlichen Maßstä- 
ben berechnete Gebühren, ja hin und wieder sogar noch außerdem Diäten und Transport- 
kosten, resp. ganz gegen die klaren Bestimmungen der Cirkular-Verordnung vom 26lsten 
April 1805 für sich in Anspruch genommen und zuweilen sogar von den Behörden selbst 
zugebilliget erhalten haben. 
Um dieses gesebwidrige Verfahren für die Zukunft abgestellt zu sehen, wird die Vor- 
schrift des gedachten Cirkular-Befehls vom 20sten April rgos, wornach bey allen und je- 
den, auhergerichtlich oder gerichtlich veranstalteten dergleichen Tarationen, nahmentlich auch 
in Subhastation6-Fällen, die Vergütung für die Bemühung der gebrauchten Taxatoren, le- 
diglich nach Verhältnig der aufgewendeten Zeit Statt sinden, und zwar als Vergütung für 
die Bemühung eines ganzen Tages 
1) einem Bauersmann 1/2 Meißyischen Gülden, 
2) einem Bürger, insbesondere einem Handwerker r Meißnischen Gülden 
3) einem Künstler oder Kaufmann 1,1/2 Meißnischen Gülden, 
4) einem Vasallen bey Taxation von Rittergötern 3 Meißnische Gülden Kurrent-Geld, 
bey Taratsonen hingegen, die keinen vollen Tig erfordern, verhältnihmäßig weniger, jedoch 
nicht unter dem vierten Theile obiger Ansäßze — alles übrigens mit Vorbehalt richterlichen 
Einschreitens durch Ermäßigung bey vorkommendem Verschleise und ungeböhrlicher Aus- 
behnung des Taxations.Geschäftes — als Tagegebühr passiren sollen, hierdurch in das Ge- 
dächtniß zurückgerufen. 
Dabey wird zugleich noch festgeseht, daß in allen Fälleu, wo die Gegenstände der 
Würderunz in dem Wohnorte der Taratoren oder in dessen Flur gelegen sind, an Dlaten 
und Transport-Kosten für lectere schlechterdings etwas nichtk angeseht werden darf, dagegen
	        
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