Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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aber bey auswaͤrts Statt findenden Taxationen, den Taxatoren, wie solche oben klassisizirt 
worden, an Diäten für den ganzen Tag 
zu 1) acht Groschen, 
zu 2) sechözehn Groschen, 
zu 3) ein Thaler, 
zu 4) ein Thaler, zwölf Groschen 
Kurrent-Geld und für einen halben Tag die Hälfte, so wie für Transport-Kosten den 
Taxatoren unter 1) und 2) der Regel nach nichts und ausnahmsweise nur dann, wenn aus 
phplischen oder anderen Gründen der Weg an den Ort der vorzunehmenden Schäáhung 
schlechterdings zu Fuß nicht zurückgelegt werden konnte, den Taratoren unter 3) und 4) 
hingegen in allen Fällen die deshalb gemachten Auslagen vergütet werden sollen, wobey 
jedoch aller überflüssige Auswand unpassirlich ist. 
Grohherzogliche Landesreglerung erwartet. die genaueste Befolgung dieser Vorschriften 
am so gewisser, als außerdem bey erhobenen und gegründet befundenen Beschwerden die 
Zuwiderhandelnden in die dadurch entstandenen Kosten werden genommen werden, und macht 
übrigens den Unterbehörden ihres Bereiches es zur Pflicht, nicht nur in denjenigen Fällen, 
wo sie selbst die Gebühren der Taxratoren mit festsetzen, sich hierbey streng nach obigen Be- 
(limmungen zu richten, sondern auch in allen Fällen, wo die Taxatoren ihre Liquidationen 
selbst zu den Akten geben, solche nach Naßgabe derselben, ohne erst Anträge der Bethei- 
ligten zu erwarten, mithin offiziell, zu prüsen und nöthlgen Falles zu ermäßigen. 
Weimar am 2ten July 1821. 
Grohherzogliche Sachsische Landesregierung. 
von Müller. 
I. Da Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, mittelst höchsten Reskripts vom 6ten 
dieses Monathes gnädigst befohlen haben, daß nicht nur die Geburten und Sterbefälle 2c. 
katholischer in protestantischen Gemeinden, sondern auch dergleichen Fälle protestan- 
tischer in kathvlischen Gemeinden wohnender Glaubenogenossen, mit in die Kirchenbücher 
dieser betreffenden Gemeinden eingetragen werden sollen: so wird solches den zum diessei- 
ngen Ober-Konsistorsal- Bereiche gehörenden Geistlichen und Gemeinden zur genauen Nach- 
achtung andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Eisenach den 164en July 7824. 
Großhergoylsches Shn he Ober Kon storium baselbst. 
). J. A.
	        
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